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LG München I: Kein Schadenssersatz für im Krankenhaus zerstörte Brille

Archivmeldung vom 08.01.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.01.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Mit einer aktuellen Entscheidung v. 13.12.07 hat das LG München (Az. 31 S 9676/07) u.a. zu den Fürsorgepflichten eines Krankenhauses gegenüber eines narkotisierten Patienten Stellung bezogen.

Was war passiert?

Der Kläger unterzog sich am 28.6.2005 einer Koloskopie im Klinikum der Beklagten unter Vollnarkose. Nach dem Aufwachen wurde dem Kläger von der Operationsschwester seine Brille für den Rücktransport ins Krankenzimmer wieder aufgesetzt. Entgegen dem Rat der Schwester blieb der Kläger nicht liegen, sondern stand auf. Dabei fiel ihm die Brille auf den Boden, anschließend trat er darauf.

Der Kläger verlangte Schadensersatz für die zerstörte Brille. Er sei nach der Narkose noch nicht ansprechbar gewesen, die Krankenschwester hätte ihm die Brille daher nicht aufsetzen dürfen. Das Amtsgericht hat in erster Instanz der Klage stattgegeben, während demgegenüber das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch verneinte..

Das Landgericht München I führte u.a. in der Begründung dazu aus:

"Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte eine Fürsorgepflicht dahin trifft, alles zu vermeiden, dass der ihr anvertraute Patient Schäden an seinem Eigentum erleidet, so liegt in dem Aufsetzen der Brille durch die Operationsschwester in der Absicht, diese dem Kläger für den Rücktransport in das Krankenzimmer mitzugeben, schon keine Pflichtverletzung vor […].

Mit dem Umstand, dass der Kläger durch unkontrollierte Bewegungen sein Eigentum schädigen könnte, musste die Operationsschwester aber im konkreten Fall nicht rechnen, so dass ihr ein haftungsbegründendes fahrlässiges Verhalten nicht angelastet werden kann."

Quelle: IQB - Lutz Barth

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