BGH: Drohnenaufnahmen fallen nicht unter Panoramafreiheit
Archivmeldung vom 23.10.2024
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Freigeschaltet durch Sanjo BabićUnter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken fallen nicht unter die Panoramafreiheit. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. Damit die Panoramafreiheit greift, müssen die betroffenen Werke demnach Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sein.
In dem Verfahren ging es um die Klage einer Verwertungsgesellschaft 
gegen einen Verlag, der in zwei Büchern zum Ruhrgebiet Kunstwerke 
abgebildet und veröffentlicht hatte, die sich auf sogenannten 
Bergehalden befanden. Die Schöpfer dieser Installationen hatten 
Wahrnehmungsverträge mit der Klägerin abgeschlossen.
Das 
zuständige Landgericht Bochum hatte der Klage in der ersten Instanz 
stattgegeben. Auf die von der Beklagten eingelegte Berufung hatte das 
OLG Hamm den zu zahlenden Schadensersatz herabgesetzt und die Berufung 
im Übrigen zurückgewiesen. Die Revision beim BGH hatte jetzt im letzten 
Schritt keinen Erfolg (Urteil vom 23. Oktober 2024 - I ZR 67/23).
Quelle: dts Nachrichtenagentur


        
        
      
      