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DDR-Sonderversorgungsrenten" können nicht mit dem Rentenwert Ost dynamisiert werden

Archivmeldung vom 23.10.2006

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.10.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Michael Dahlke

Ehemalige Angehörige der so genannten Zusatz- und Sonderversorgung zur Alterssicherung in der DDR haben keinen Anspruch darauf, dass der zur Berechnung ihrer Renten maßgebende "besitzgeschützte Zahlbetrag" an den Rentenwert Ost angepasst wird.

Die bislang praktizierte Anpassung nach dem "normalen" aktuellen Rentenwert gemäß § 307b SGB VI ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber verfolgt hiermit das legitime Ziel, die Ansprüche und Anwartschaften aus den DDR-Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in ein einheitliches gesamtdeutsches Rentenversicherungssystem zu integrieren.

Das staatliche Alterssicherungssystem der DDR kannte neben der Sozialpflichtversicherung so genannte Zusatz- und Sonderversorgungssysteme. Diese standen nur bestimmten Personengruppen offen und ergänzten die Leistungen der Sozialpflichtversicherung auf einem Leistungsniveau von bis zu 90 v.H. des letzten Einkommens. Im Zuge der deutschen Wiedervereinigung wurden die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme unter Überführung der darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die allgemeine Rentenversicherung geschlossen. Für die Angehörigen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme, die am 3. Oktober 1990 eine Rente bezogen oder bis zum 30. Juni 1995 eine Rente beziehen werden, sah der Einigungsvertrag vor, dass der Betrag, der für Juli 1990 als Rente geleistet wurde oder hätte erbracht werden müssen, bei der Neuberechnung der Renten im Zuge der Rentenüberleitung nicht unterschritten werden darf (besitzgeschützter Zahlbetrag). Insgesamt wurden am 1. Januar 1992 über vier Millionen im Rentenrecht der DDR begründete Bestandsrenten überführt. Davon beruhten etwa 240.000 auf Ansprüchen aus Zusatzversorgungssystemen. Für mehrere Zehntausend Personen dieser Gruppe wurde eine Rente in Höhe des besitzgeschützten Zahlbetrags gezahlt, da die nach allgemeinen rentenrechtlichen Grundsätzen berechneten Renten dessen Höhe nicht erreichten. Der besitzgeschützte Zahlbetrag wurde nach der ursprünglichen Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger im Laufe der Zeit anders als die auf der Grundlage des 1992 in Kraft getretenen allgemeinen Rentenversicherungsrechts berechneten Renten (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) nicht fortwährend an die Lohn- und Einkommensentwicklung angepasst, sondern blieb in seiner Höhe unverändert. In seinem Urteil vom 28. April 1999 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass diese Verwaltungspraxis verfassungswidrig ist. Die Vorschrift des Einigungsvertrags sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ab 1992 eine regelmäßige Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrags erfolgen müsse. Unter Berücksichtigung dieses Urteils verpflichtete das Bundessozialgericht in dem vorliegend angegriffenen Urteil den Rentenversicherungsträger, den besitzgeschützten Zahlbetrag gemäß den Veränderungen des aktuellen Rentenwerts regelmäßig anzupassen. Dem schloss sich der Gesetzgeber bei einer späteren Neuregelung von § 307b Sechstes Sozialgesetzbuch an. Demgegenüber sind die Beschwerdeführer der Auffassung, der besitzgeschützte Zahlbetrag sei nach dem speziellen aktuellen Rentenwert Ost anzupassen. Dieser erfuhr ab 1992 erheblich größere Steigerungen, da er die Lohn- und Einkommensentwicklung speziell in den neuen Bundesländern abbildet. Die Verfassungsbeschwerde war nicht erfolgreich. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, den Einigungsvertrag dahingehend auszulegen, dass der besitzgeschützte Zahlbetrag ab 1. Januar 1992 nach dem aktuellen Rentenwert und nicht nach dem aktuellen Rentenwert Ost anzupassen ist. Insbesondere verletzt dies die Beschwerdeführer nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages begründet nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einen sozialrechtlichen Anspruch eigener Art und ist vom Gesetzgeber als rechtliche Begünstigung auf Zeit konzipiert. Würde man den Anspruch anhand des aktuellen Rentenwertes Ost anpassen, wäre das verfassungsrechtlich legitime Ziel des Gesetzgebers nicht mehr zu erreichen, die Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in ein einheitliches gesamtdeutsches Rentenversicherungssystem zu integrieren. Es widerspricht auch dem Zweck der Zahlbetragsgarantie. Diese hatte nur die Aufgabe, als besondere Schutzmaßnahme bei der Integration der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in das gesamtdeutsche System der Rentenversicherung sicherzustellen, dass es im laufenden Leistungsbezug nicht zu einer unverhältnismäßigen Verschlechterung der Rechtsposition des Betroffenen kommt. Die Absicht des Gesetzgebers, die in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüche in die allgemeine einheitliche Rentenversicherung zu integrieren und durch einen allein auf die Regelungen des Sozialgesetzbuchs gestützten Anspruch zu ersetzen, hat sich in der weit überwiegenden Zahl der Fälle auch verwirklicht.

Quelle: Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht und Newsletter Otto Schmidt

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