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Lagerung mit Spätfolgen: Vermieter eines Grundstücks musste Schäden hinnehmen

Archivmeldung vom 27.06.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.06.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Wer sein Grundstück gegen Bezahlung zur Ablagerung von Materialien zur Verfügung stellt, der muss anschließend selbst für Folgeschäden aufkommen. Das gilt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zumindest dann, wenn es sich um ein vertragsgemäßes Verhalten handelte. (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 12 U 101/15)

Der Fall: Zwei Vertragspartner einigten sich darauf, dass der eine das Grundstück des anderen zur Lagerung von Abraum aus dem Bergbau verwenden dürfe. Für diese befristete Nutzung wurde ein Entgelt bezahlt. Es war vereinbart, dass diese Fläche in ordnungsgemäßen Zustand wieder zurückgegeben werde. Später monierte der Eigentümer, es seien Schadstoffe in den Boden eingedrungen, die eine weitere geplante Nutzung nun verhinderten. Deswegen müsse der Vertragspartner nun Schadenersatz leisten.

Das Urteil: Die Richter verneinten die geforderten Ansprüche. Es könne nicht festgestellt werden, dass der zeitweise Nutzer gegen die vertraglich vereinbarten Bedingungen verstoßen habe. Er habe sich offensichtlich genau so verhalten, wie es vorgesehen gewesen sei. Deswegen treffe das Risiko den Eigentümer, der schließlich dafür bezahlt worden sei, dass er sein Grundstück befristet zur Verfügung stellte.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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