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Bank ist bei Kreditkartenbetrug beweispflichtig

Archivmeldung vom 12.05.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.05.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Widerruft ein Bankkunde Kreditkartenabbuchungen mit der Begründung, die jeweiligen Einkäufe nicht getätigt zu haben, muss das Geldinstitut beweisen, dass der Kunde die Geschäfte selbst vorgenommen oder den Missbrauch seiner Kreditkarte verschuldet hat. Ist dieser Beweis nicht möglich, muss die Bank nach Mitteilung der D.A.S. gemäß einer Münchener Gerichtsentscheidung dem Kunden den Betrag gutschreiben.

Für manchen Bankkunden eine schlimme Vorstellung: Auf seinen Kontoauszügen sind Abbuchungen vermerkt, die man nicht veranlasst hat. Aus Sicht des Geldinstituts liegt der Fall ganz einfach: Der Kunde ist schuld – entweder er sagt die Unwahrheit und hat über seine Verhältnisse eingekauft, oder er ist unvorsichtig mit seiner Karte und der PIN umgegangen. Doch seit einiger Zeit teilen die Gerichte diese einfache Sicht der Dinge nicht mehr.

Der Fall: Eine Kundin stellte fest, dass von ihrer Kreditkarte Beträge abgebucht worden waren, von denen sie nichts wusste. Die Karte wurde gesperrt, ersetzt, und die Bank erstattete das Geld. Einen Monat später kam es zu ähnlichen Abbuchungen. Die Bank zahlte erneut und stellte eine dritte Karte aus. Wieder wurden Summen abgebucht, die die Kundin nicht autorisiert haben wollte. Die Bank glaubte ihr nun nicht mehr und lehnte eine Erstattung der Beträge ab.

Das Urteil: Nach dem Amtsgericht München war es Sache der Bank, zu beweisen, dass die Kundin die Umsätze selbst getätigt oder den Missbrauch der Karte verschuldet habe. Solange die Bank nur Vermutungen vorweisen könne, dürfe vom Kunden kein Entlastungsbeweis verlangt werden.

Laut D.A.S. Rechtsschutzversicherung verwies das Gericht darauf, dass beim Einsatz einer Kreditkarte viele Personen die Daten erfahren würden – auch Bankmitarbeiter. Die Bank habe zudem die Möglichkeit versäumt, Abbuchungen von Händlern, gegen die schon mehrfach Einspruch eingelegt worden sei, künftig zu verweigern. Der Kundin war damit ihr Schaden zu ersetzen.    

Amtsgericht München, Urteil vom 16.02.2009, Az. 242 C 28708/08

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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