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Vorsicht Gebührenfalle

Archivmeldung vom 20.01.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.01.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Tausende von Betrieben setzen sich unwissentlich dem Risiko hoher Gebühren bzw. empdfindlicher Nachzahlungen aus. Durch das Abspielen von Hintergrundmusik, Warteschleifenmelodien in Telefonanlagen oder in geschäftliche Homepages integrierte Musik entsteht grundsätzlich GEMA-Gebührenpflicht.

Die Wiedergabe von Tonträgern aller Art ist bei der GEMA anzumelden und entsprechend der jeweiligen Tarife zu zahlen, wenn auf ihnen das GEMA-Logo abgedruckt ist.

Aber Vorsicht! Auch die Wiedergabe verfielfältigter Tonträger, MP3 u. Ä. ist in gleichem Maße GEMA-pflichtig.

Mitarbeiter der GEMA führen Kontrollem Geschäftsräumen durch. Sollten zu diesem Zeitpunkt die Wiedergabe weder angemeldet noch bezahlt sein, drohen dem Unternehmer hohe Nachzahlungen sowie selbstverständlich die regelmäßige Abgabe in Zukunft.

Für eine mittlere Arztpraxis, einen Friseursalon oder ein kleines Einzelhandelsgeschäft kommen so schnell Beträge zusammen, die in die Tausende gehen können.

Zum Glück finden sich im Musikmarkt aber auch kostengünstige Alternativen, die von der Gebührenpflicht befreit sind.

GEMA-Freiheit wird durch den jeweiligen Urheber bzw. Komponisten bescheinigt. Die einmalige Bescheinigung ist ausreichend.

Wer als Gewerbetreibender Musik in welcher Form auch immer nutzt, sollte mit dieser Regelung vertraut sein. Nur wer bei der Kontrolle durch einen GEMA-Mitarbeiter eine Liste der von Ihm regelmäßig abgespielten GEMA-freien Titeln vorlegen und die entsprechenden Urheber nennen kann, ist vor Gebühren und Nachzahlungen sicher.

Quelle: Mango Sound

 

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