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So machen sich Ärzte strafbar, wenn sie Ungeimpften die Behandlung verweigern

Archivmeldung vom 07.09.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.09.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Justitia: großer Zorn über mildes Urteil für Edathy. Bild: Wengert/pixelio.de
Justitia: großer Zorn über mildes Urteil für Edathy. Bild: Wengert/pixelio.de

Wochenblick berichtete unlängst über Ärzte, die Patienten ohne Behandlung nachhause schicken, weil diese nicht geimpft sind. Nach der Einschätzung aus ärztlicher Sicht des bekannten Maßnahmen-Kritikers DDr. Christian Fiala sei ein solches Vorgehen ein klarer Verstoß gegen die „fundamentale Verpflichtung von Ärzten Patienten zu behandeln“. Dies berichtet das Magazin "Wochenblick.at".

Weiter berichtet das Magazin: "Aber wie sieht die juristische Lage aus? Wochenblick hat bei Rechtsanwalt Dr. Michael Brunner nachgefragt und um eine Stellungnahme gebeten.

Behandlung ist Vertrag – Abschluss frei

„Die rechtliche Grundlage einer medizinischen Behandlung bildet der zwischen dem Arzt und Patienten abgeschlossene Behandlungsvertrag. Es besteht grundsätzlich vertragliche Abschlussfreiheit„, erklärt Dr. Brunner von den Rechtsanwälten für Grundrechte. „Das heißt, die betroffenen Personen können selbst entscheiden, ob sie einen Vertrag abschließen oder nicht.“

Behandlungpflicht im Notfall

„Handelt es sich aber um einen Notfall, ist jeder Arzt nach seinen Möglichkeiten verpflichtet, medizinische Hilfe zu leisten“, führt der Jurist aus. Er betont, dass die Pflicht zur Erbringung ärztlicher Leistungen nur bei unbedingt notwendiger ärztlicher Hilfe gelte. Also „in jedem Fall bei drohender Lebensgefahr.“

Kassenarzt muss Versicherte behandeln

Handelt es sich bei dem Arzt um einen Kassenarzt, ist die Situation etwas anders gelagert. Dieser muss grundsätzlich die Versicherten auch behandeln. „Eine weitere Ausnahme von der Vertragsfreiheit besteht bei den abgeschlossenen Verträgen mit Krankenversicherungen“, erklärt Dr. Brunner. Bei Kassenverträgen treffe den „Kassenarzt grundsätzlich die Verpflichtung zur Behandlung von Versicherten.“

Eine grundlose Ablehnung eines Patienten sei in diesem Fall nicht zulässig, stellt er fest. „Ein Arzt ist demnach nicht berechtigt, die Behandlung eines Patienten nur deswegen abzulehnen, weil dieser nicht gegen Covid-19 ‚geimpft‘ ist, wenn es sich um einen Notfall handelt oder ein Krankenkassenversicherungsvertrag besteht.“

Nichtbehandlung bei Notfall strafbar

„Im Fall der Unterlassung dringender medizinscher Behandlung kann dies auch ein gerichtlich strafbares Tatbild verwirklichen, insbesondere wenn der Patient dadurch zu Schaden kommt“, hält der Rechtsanwalt fest.

Zuständigkeit der Ärztekammer

„Verweigert der Arzt bei bestehender Vertragsfreiheit die Behandlung, so wird zu prüfen sein, ob eine solche Verweigerung Ehre und Ansehen des ärztlichen Berufsstandes schädigt, also disziplinär ist„, stellt er abschließend fest. Hier wäre also die Ärztekammer zuständig, die wir ebenfalls um eine Stellungnahme gebeten haben. Diese ist allerdings leider nach wie vor ausständig. Sobald die Stellungnahme vorliegt, wird Wochenblick über die Haltung der Ärztekammer in dieser heiklen Frage berichten."

Quelle: Wochenblick

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