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Scheinvater darf Haftbefehl gegen Mutter beantragen

Archivmeldung vom 07.08.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.08.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Oliver Randak

Kann eine Mutter notfalls per Haftbefehl dazu gezwungen werden, einem Scheinvater Auskunft über den tatsächlichen Vater eines Kindes zu geben? Die Richter am BGH haben entschieden: Sie kann. In dem zugrundeliegenden Fall ging es um Regressansprüche für unberechtigte Unterhaltszahlungen.

Das Oberlandesgericht Jena hatte die Erzwingungshaft ursprünglich abgelehnt. Dieser Beschluss wurde nun aufgehoben. Der Bundesgerichtshof (BGH) kam in der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung zu dem Schluss, dass das Persönlichkeitsrecht der Mutter nicht höher wiegt als das Recht des Scheinvaters, den von ihm gezahlten Unterhalt vom Erzeuger zurückzufordern.

Im konkreten Fall ging es um einen 1989 nichtehelich geborenen Jungen, für den ein Mann die Vaterschaft anerkannt hatte und Unterhalt zahlte. Auch die Mutter hatte den Mann als Vater benannt. Eine heimliche Speichelprobe belegte jedoch Jahre später, dass dieser nicht der Erzeuger war. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten bestätigte den Befund.

Um den über 16 Jahre gezahlten Unterhalt vom tatsächlichen Erzeuger zurückzufordern, verlangte der Scheinvater Auskunft über dessen Namen. Als die Mutter die Auskunft verweigerte, verhängte das Landgericht Gera im November 2005 ein Zwangsgeld von 1000 Euro, ersatzweise zehn Tage Zwangshaft. Als die Mutter das Zwangsgeld nicht zahlte und das Geld nicht durch den Gerichtsvollzieher eingezogen werden konnte, beantragte der Scheinvater den Erlass eines Haftbefehls.

Das OLG Jena lehnte das aber im Oktober 2006 mit der Begründung ab, dass damit die Grundrechte der Mutter in verfassungswidriger Weise verletzt würden.

Der BGH hob die Entscheidung nun in letzter Instanz auf: Er sieht die Voraussetzungen für eine Zwangshaft gegeben, weil damit ein rechtskräftiges Urteil vollstreckt werde.

Zwar schütze das Persönlichkeitsrecht grundsätzlich vor einer Offenlegung des Intimlebens. In diesem Fall haben laut BGH jedoch die Interessen des falschen Vaters Vorrang, der beim wirklichen Erzeuger des Sohnes Regress für den jahrelang zu Unrecht gezahlten Unterhalt nehmen will. Die Frau, die den Scheinvater in diese Situation gebracht habe, müsse an der Beseitigung dieser Nachteile mitwirken.

Die Persönlichkeitsrechte der Mutter seien nicht verletzt, erklärten die Bundesrichter. Sie habe durch ihre ursprüngliche Erklärung selbst die Ursache gesetzt, dass der Scheinvater unterhaltspflichtig wurde. Da nun die Unrichtigkeit ihrer Erklärung feststehe, sei es ihr zuzumuten, den tatsächlichen Vater zu benennen.

Das Landgericht muss nun abschließend prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Haft auch aktuell noch vorliegen.

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