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Nicht jedes massive Ausbremsen ist gleich eine strafbare Nötigung

Archivmeldung vom 07.04.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.04.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Schnell kochen die Emotionen hoch, wenn der Vordermann heftig auf die Bremse tritt und einen zum Abbremsen zwingt. Für den Fahrer des folgenden Pkw ist das meist ein klarer Fall von Nötigung. Nicht jedoch für die Gerichte.

„Die Schwelle zur strafbaren Nötigung ist erst überschritten, wenn sich das aggressive Fahrverhalten so intensiv auf einen anderen Verkehrsteilnehmer ausgewirkt hat, dass bei diesem eine körperlich merkbare Angstreaktion auftritt“, erklärt Strafverteidiger Christian Demuth aus Düsseldorf, der auf Verkehrsrecht spezialisiert ist. „Bevor die Gerichte einen Fall als Nötigung einstufen, muss festgestellt werden können, dass der Genötigte das fragliche Fahrverhalten als Gewalt empfunden hat.“

Das bestätigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Urteile vom 03.12.08, Az.: 32 Ss 172/08): Ein 56-jähriger Mann hatte eine hinter ihm fahrende Frau durch sogenanntes Stotterbremsen zum Anhalten gezwungen. Anlass: Die Frau hatte ihn zuvor beim Überholen behindert. Tatort war die Bundesstraße B 51. Die Anklage: Nötigung. In erster Instanz war der Mann zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 70 Euro (insgesamt 1.400 Euro) verurteilt worden.

Das Oberlandesgericht Celle konnte jedoch nicht feststellen, dass das Heruntergebremst-Werden durch den Vordermann bei seinem vermeintlichen Opfer Angstgefühle ausgelöst hatte. Als wichtig erwies sich dabei der Hinweis der Verteidigung, dass die Frau zwei bis drei Pkw-Längen hinter dem Angeklagten angehalten hatte. Außerdem bemängelten die Richter, dass keine verlässlichen Feststellungen zur Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit vorlagen. Auch war nicht klar, ob für die Frau eine Ausweichmöglichkeit bestanden hätte. Damit stand fest: Vom Verhalten des Angeklagten ging kein körperlich wirkender Zwang aus. Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben.

„Anders hätte das Gericht wohl geurteilt, wenn es sich statt des Stotterns um eine Vollbremsung gehandelt hätte“, betont Verkehrsstrafrechtler Demuth, der darauf hinweist, dass beim Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr häufig nur Nuancen darüber entscheiden, ob die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten ist. Für einen Beschuldigten ist es daher wichtig, sich mit Hilfe eines Verteidigers durch Akteneinsicht so früh wie möglich einen Überblick über die gegen ihn vorliegenden Fakten zu verschaffen. Oft können die Vorwürfe sogar juristisch entkräftet werden, bevor die Sache vor ein Gericht kommt. Andernfalls drohen neben einer empfindlichen Geldstrafe fünf Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten.

Quelle: Rechtsanwalt Christian Demuth

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