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Karlsruhe: Kinderzahl bei Pflegeversicherung berücksichtigen

Archivmeldung vom 25.05.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.05.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bundesverfassungsgericht
Bundesverfassungsgericht

Von Rainer Lück 1RL.de - Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0 de, Link

Die Nichtberücksichtigung der Kinderzahl bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung ist verfassungswidrig. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, bis zum 31. Juli 2023 eine Neuregelung zu treffen, teilte das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch mit.

Demnach ist es mit dem Grundgesetz unvereinbar, als beitragspflichtige Eltern in der Pflegeversicherung unabhängig von der Kinderzahl mit gleichen Beiträgen belastet zu werden. Im gegenwärtigen System der sozialen Pflegeversicherung würden Eltern mit mehr Kindern gegenüber solchen mit weniger Kindern in spezifischer Weise benachteiligt, hieß es zur Begründung.

Der anwachsende Erziehungsmehraufwand finde im geltenden Beitragsrecht keine Berücksichtigung. Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, so die Karlsruher Richter. Weitergehende Verfassungsbeschwerden, die auch die Bemessung des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen Krankenversicherung betrafen, wurden unterdessen zurückgewiesen (Beschluss vom 07. April 2022, 1 BvL 3/18, 1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 717/16).

Quelle: dts Nachrichtenagentur


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