Direkt zum Inhalt Direkt zur Navigation
Sie sind hier: Startseite Ratgeber Recht Kein Freibrief für falsch beratende Vermittler

Kein Freibrief für falsch beratende Vermittler

Archivmeldung vom 01.12.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 01.12.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

DLF 94/17 - Bundesgerichtshof stellt klar: Risikohinweise in dem Emissionsprospekt DLF 94/17 sind kein Freibrief für falsch beratende Vermittler

Der dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshof hatte in einer Angelegenheit zu entscheiden, in welcher sich die Fragestellung ergeben hat, ob der Umstand, wenn der Emissionsprospekt zum Dreiländerfonds 94/17 hinreichend Chancen und Risiken verdeutlicht, einer Anspruchsgeltendmachung gegen den Vermittler entgegen stehen muss.

Zugrunde lag ein Sachverhalt, in der die Klägerin im Jahre 1995 ein Beteiligungsangebot zum Fonds Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 - Walter Fink - KG unterzeichnet hatte, nachdem der Vermittler -nach dem Vortrag der Klägerin- die Fondsanlage als eine der sichersten Kapitalanlagen vorstellte und eine jährliche Ausschüttung von 7% p.a. garantierte. Vorgebracht wurde gegen das Begehren der Klägerin u.a., dass der Emissionsprospekt zum Fonds DLF 94/17 die Risken hinreichend verdeutliche, und es folglich auf den Beratungsverlauf nicht einmal ankomme. Die Richter des Bundesgerichtshofs haben zu dieser einzelnen rechtlichen Fragestellung klargestellt, dass Risikohinweise in einem Emissionsprospekt selbstverständlich kein Freibrief für Vermittler sind. Ralf Renner, Rechtsanwalt und Bankkaufmann, ist Spezialist in Rechtsfragen geschlossener Immobilienfonds und atypisch stiller Beteiligungen und vertritt eine Vielzahl geschädigte Anleger.

Ralf Renner äußerte sich in diesen Zusammenhängen: „Häufig wird die Ansicht zu Unrecht vertreten, dass ein Prospekt eine fehlerhafte Beratung entschuldigen kann. Nunmehr haben auch die BGH-Richter richtigerweise klargestellt, dass das gesprochene Wort des Vermittlers ernst genommen werden darf, und wenn es unzutreffend ist, Schadensersatzansprüche auslösen kann, insofern auch die übrigen anspruchsbegründenden Voraussetzungen vorliegen. In jedem Fall ist eine individuelle Einzelfallprüfung geboten."

Quelle: Kanzlei Renner

Videos
Daniel Mantey Bild: Hertwelle432
"MANTEY halb 8" deckt auf - Wer steuert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
Mantey halb 8 - Logo des Sendeformates
"MANTEY halb 8": Enthüllungen zu Medienverantwortung und Turcks Überraschungen bei und Energiewende-Renditen!
Termine
Newsletter
Wollen Sie unsere Nachrichten täglich kompakt und kostenlos per Mail? Dann tragen Sie sich hier ein:
Schreiben Sie bitte neon in folgendes Feld um den Spam-Filter zu umgehen

Anzeige