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Landgericht Berlin entscheidet über Facebook-AGB

Archivmeldung vom 08.03.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.03.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Das Landgericht Berlin hat einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) stattgegeben. Der Gegner: Facebook. Die Berliner Richter haben so manche Facebook-AGB für unwirksam erklärt. Dies betrifft bspw. die Klausel, mit der sich Facebook umfassende weltweite unbegrenzte Nutzungsrechte an den Inhalten der User hatte einräumen lassen. Dies ging dem Landgericht Berlin zu weit, Facebook müsse vor der Nutzung den jeweiligen Urheber fragen.

Das Gericht monierte auch, dass das Adressbuch eines Users vollständig zu Facebook importiert werden würde, ohne dass der User ausreichend darüber informiert sei.

Schließlich sei auch die Einwilligungserklärung in die Datenverarbeitung zu Werbezwecken unwirksam, so das Landgericht Berlin.

(Landgericht Berlin, Urteil vom 06.03.2012, Az. 16 O 551/10)

Fazit:

Wer Allgemeine Geschäftsbedingungen nutzt, muss sehr aufpassen. Die Wirksamkeitsgrenzen bei AGB sind sehr eng: Immerhin hat ja der Verwender der AGB einen erheblichen Vorteil – er muss nicht mit jedem Kunden die Vertragsbedingungen individuell aushandeln. Wer es sich aber mithilfe von AGB einfach macht, darf umgekehrt seinen Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen.

Jüngst hatte das Landgericht Nürnberg in einem Verfahren gegen Amazon entschieden, dass deren AGB-Klausel, mit der ein Shopbetreiber die Rechte an seinen Produktfotos an Amazon übertrage, unwirksam seien. Ähnlich hat dies nun das Landgericht Berlin gesehen. Richtigerweise können also per AGB Nutzungsrechte nicht derart pauschal auf den AGB-Verwender (hier: Amazon, Facebook) übertragen werden, wie das der AGB-Verwender gerne hätte.

Das Urteil des LG Berlin zeigt auch, wie sorgfältig und umfassend ein Vertragspartner aufzuklären ist, gerade wenn es um Datenschutz und Persönlichkeitsrechte geht.

Quelle: Schutt, Waetke Rechtsanwälte (openPR)

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