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Streu- und Räumpflichten bei Schnee und Eis

Archivmeldung vom 23.02.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.02.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Michael Dahlke

Kammergericht: Einmal früh morgens zu fegen und zu streuen, reicht oft nicht aus

Bei Schneefall und anhaltendem, gefrierendem Eis- oder Sprühregen reicht es nicht aus, einmal früh morgens zu fegen und zu streuen. Vielmehr sind an die Streu- und Räumpflichten besonders strenge Anforderungen zu stellen. Hier muss innerhalb angemessener Frist jeweils neu gestreut werden, entschied das Kammergericht Berlin (14 U 159/02).

Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) erklärte das Kammergericht, dass auch bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen die Streupflicht nicht entfällt. Sie intensiviere sich, es müsse öfter gestreut werden, damit jedenfalls die Gefahr des Ausgleitens verhindert werde. Das gelte auch dann, wenn die abstumpfende Wirkung durch weitere Eisbildung später abgeschwächt werde.

mehr: http://www.ebelteam.de/wmview.php?ArtID=3310

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