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Vorsicht bei Kaffeefahrten! Fallstricke bei Kauf und Bestellung vermeiden

Archivmeldung vom 07.11.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.11.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Doris Oppertshäuser
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Eine Ausflugsfahrt zu einem schönen Naherholungsgebiet, kostenlose Verpflegung vor Ort und vielleicht neue Bekanntschaften, obendrein ein gratis Reiseandenken. Was zunächst nach einer netten Tagesfahrt klingt, hat nicht selten einen Haken. Denn statt auf einem unbeschwerten Ausflug finden sich die Reisenden oft auf Verkaufsveranstaltungen wieder. Wie sich Verbraucher vor unseriösen Anbietern schützen können und wie sie dort getätigte Käufe oder Bestellungen widerrufen, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Seit Jahren erfreuen sich sogenannte Kaffeefahrten besonders bei Senioren großer Beliebtheit. Dabei handelt es sich um organisierte Ausflugsfahrten, oft mit kostenlosem Mittagessen oder Kaffee und Kuchen – daher auch der Name. Aber: „Für die Verpflegung müssen die Teilnehmer meistens an einer verpflichtenden Verkaufsveranstaltung teilnehmen, wobei die Ausflügler des Öfteren mit psychologischen Tricks zum Kauf häufig minderwertiger und überteuerter Ware überredet werden“, erläutert Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Viele Ausflügler können den vermeintlichen „Schnäppchen“ auf den Verkaufsveranstaltungen nicht widerstehen. Schnell sind eine Magnetdecke, Badesalz, Medizinprodukte oder Nahrungsergänzungsmittel gekauft oder gar eine Reise gebucht. Zuhause ist der Ärger dann oft groß. Entweder braucht man das Produkt eigentlich nicht oder es ist im Fachhandel wesentlich günstiger zu bekommen.

Was tun? „Bei Vertragsabschlüssen auf Freizeitveranstaltungen, wie beispielsweise einer Kaffeefahrt, besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht“, erklärt die D.A.S. Juristin die Rechtslage und ergänzt: „Der Gesetzgeber sieht aufgrund der erhöhten Überrumpelungsgefahr sogar ein besonderes Schutzbedürfnis des Verbrauchers.“ Das heißt konkret: Die betroffenen Einkäufer können vom Kaufvertrag zurücktreten. Eine Ausnahme vom Widerruf bilden nur sogenannte Bagatellgeschäfte, also sofort abgewickelte Barkäufe mit einem Wert von unter vierzig Euro.

Übrigens: Das deutsche Widerrufsrecht gilt auch bei Kaffeefahrten ins Ausland – vorausgesetzt, der Veranstalter ist ein deutsches Unternehmen und hat in Deutschland dafür Werbung gemacht.

Knackpunkt beim Widerruf ist jedoch der Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung. Wurde der Käufer bereits bei Vertragsschluss im Kaufvertrag über seine Möglichkeit des Widerrufs informiert, kann er innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten (§ 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 355 BGB). Erhält er die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss, besteht die Widerrufsfrist einen Monat lang. Bei fehlender oder falscher Belehrung ist ein Widerruf sogar zeitlich unbefristet möglich.

Wichtig: Ab Juni 2014 werden verschiedene Regelungen zum Verbraucherschutz in Europa vereinheitlicht. Auch die deutschen Gesetze werden dann bei fehlender Widerrufsklausel eine maximale Widerrufsfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen vorsehen. Generell sollten Verbraucher bei Abschluss von Verträgen unbedingt auf die richtige Datumsangabe achten: „Wer zurückdatierte Verträge oder Verträge ohne Tagesdatum unterschreibt, kann beim Widerruf schlechte Karten haben“, warnt Anne Kronzucker. Das Widerrufsrecht des Käufers ist bei Firmen mit Sitz im Ausland ebenfalls gefährdet. Außerdem wichtig: Der Firmenname muss im Kaufvertrag leserlich angegeben sein. Die Unternehmen dürfen hier nicht einfach nur eine Postfachadresse angeben (LG Frankfurt a.M. Az. 2/6 O 551/03).

Doch was bedeutet dies für Betroffene konkret? Idealerweise genießen die Teilnehmer einer Kaffeefahrt den Ausflug, ohne eines der zahlreichen Kaufangebote zu erwerben. Wer sich doch dazu hinreißen lässt, für den hat die D.A.S. Rechtsexpertin folgenden Rat: „Hilfreich ist es, direkt beim Kaufabschluss eine Vertragsdurchschrift des Kaufvertrages mit Angabe des Firmensitzes und dem aktuellen Datum zu verlangen. So wissen Käufer, wohin sie einen eventuellen Widerruf schicken können.“ Unbedingt beachten: Den Widerruf per Einschreiben mit Rückschein auf den Weg bringen! Im Gegenzug muss der Verkäufer – einen form- und fristgerechten Widerruf vorausgesetzt – den Kaufpreis zurückerstatten.

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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