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BGH erleichtert Mieterhöhungen für Vermieter

Archivmeldung vom 16.03.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.03.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist problematisch. Sie schafft Rechtsunsicherheit und erschwert bzw. verhindert Transparenz“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 74/08).

Der BGH hatte entschieden, dass der Vermieter den örtlichen Mietspiegel seinem Mieterhöhungsverlangen nicht beifügen musste, weil der im Kundencenter des Vermieters eingesehen werden konnte.

Der Vermieter hatte seine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete mit Daten des Wiesbadener Mietspiegels begründet. Anstatt den Mietspiegel dem Mieterhöhungsschreiben beizulegen, verwies der Vermieter darauf, der Mietspiegel sei beim Mieterbund Wiesbaden erhältlich und könne im eigenen Kundencenter eingesehen werden. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs reicht dies aus. Ist der Mietspiegel allgemein zugänglich, wie hier im Kundencenter des Vermieters, muss er dem Mieterhöhungsschreiben nicht beigefügt werden.

„Das Prüfrecht des Mieters, ob er der Mieterhöhung im geforderten Umfang zustimmt oder nicht, wird deutlich eingeschränkt“, kritisierte Siebenkotten. „Der Mieter muss sich jetzt selbst die notwendigen Informationen beschaffen, um zu beurteilen und zu entscheiden, ob das Mieterhöhungsverlangen des Vermieter und dessen Begründung rechtmäßig sind. Einfacher und transparenter wird das Mieterhöhungsverfahren durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs sicherlich nicht.“

Bereits im Dezember 2007 hatte der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 11/07) entschieden, dass der Mietspiegel dem Mieterhöhungsverlangen nicht beigefügt werden muss, wenn der Mietspiegel – wie im zu beurteilenden Berliner Fall – im Berliner Amtsblatt veröffentlicht und damit allgemein zugänglich ist.

Quelle: Deutscher Mieterbund

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