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Vandalismus bei 1. Mai-Demonstrationen - wer zahlt für Schäden?

Archivmeldung vom 02.05.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 02.05.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Uwe Bergeest / pixelio.de
Bild: Uwe Bergeest / pixelio.de

Tag der Arbeit: Ausschreitungen sind bei den jährlichen Mai-Demonstrationen keine Seltenheit. Wer für eingeschlagene Scheiben oder sonstige Vandalismus-Schäden haftet, erklärt Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer.

Vandalismus: wer zahlt Schäden durch Mai Krawalle?

Bei Ausschreitungen und Krawallen wie denen am gestrigen 1. Mai werden auch Unbeteiligte Opfer von Randalen und die stehen anschließend vor der essentiellen Frage: Wer zahlt für die Schäden? Zahlt die Versicherung oder müssen die Kosten selbst getragen werden? Grundsätzlich gilt: Ist der Verursacher identifizierbar, kann er durch eine Anzeige zur Erstattung des verursachten Schadens verpflichtet werden. „Bei den Mai-Demonstrationen ist die Identifizierung der Täter oftmals schwierig. Die Vermummung der Randalierer und Krawallmacher erschwert die Situation für Geschädigte erheblich“, weiß der Rechtsexperte Mingers. Der einzige Weg zur Schadensregulierung ist der Gang zur Versicherung.

Der Gang zur Versicherung: die einzige Möglichkeit für Geschädigte

Abzüglich der Eigenbeteiligung deckt die Teilkasko die zu ersetzenden oder zu reparierenden Kosten festverbauter Teile an beschädigtem Hab und Gut. Schäden an einem Auto zahlt beispielsweise die Versicherung. „Der Versicherungsschutz entfällt allerdings, wenn Navigationsgeräte, Handys oder andere ‚freie‘ Gegenstände im Fahrer- oder Kofferraum beschädigt werden“, weiß Mingers. Übrigens: bei eingeworfenen Scheiben muss eine separate „Glasversicherung“ bestehen. Verfügt jemand über eine Vollkaskoversicherung, werden sämtliche Schäden abgedeckt. Selbst Spuren von Feuer, Senk- und Schmauchschäden fallen hier unter den Versicherungsschutz. Sollte ein Wagen vollständig zerstört sein, ersetzen sowohl Teil- als auch Vollkaskoversicherungen nur den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs. Das bedeutet, angesetzt wird der Preis, der aktuell auf dem Gebrauchtwagenmarkt für ein Fahrzeug gehandelt wird. Der Neupreis wird also nicht erstattet! Wenn jemand lediglich eine Haftpflichtversicherung für ein Auto abgeschlossen und nun Schäden durch die Mai-Demonstrationen erfahren hat, muss die Regulierung aus eigener Tasche zahlen. Wichtig zu wissen für Versicherungsnehmer ist, dass eine sogenannte Sorgfaltspflicht besteht. „Wenn man fahrlässig handelt und den Wagen auf bekannten Demonstrationsrouten parkt, kann die Versicherung wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht die Schadensregulierung sogar verweigern“, fügt der Rechtsexperte Mingers hinzu.

Personenschäden bei Mai-Demonstrationen: aktuelle Rechtslage

Primär gilt, wenn man Opfer von Krawallen wird, sollte Strafanzeige gestellt und umgehend Kontakt zu einer Versicherung aufgenommen werden, ansonsten kann man leer ausgehen. Jedoch bieten bei Personenschäden, bei denen kein Schuldiger gefunden werden kann, nur eine Handvoll Versicherungen Schutz.

Quelle: www.mingers-kreuzer.de

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