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Ärgerlicher Leerstand

Archivmeldung vom 09.11.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.11.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"

Wenn eine Immobilie, die von ihrem Eigentümer eigentlich zur Vermietung vorgesehen ist, über längere Zeit leer steht, dann kann unter gewissen Umständen dem Betroffenen die Grundsteuer erlassen werden. Doch dazu bedarf es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS einiger Voraussetzungen, die unbedingt erfüllt sein sollten.

Der Fall: Ein Steuerzahler besaß ein Haus, in das er mit größeren Umbauten vier Mietwohnungen einbauen ließ. Doch es gelang ihm ein ganzes Jahr nicht, die Objekte an den Mann zu bringen. Deswegen beantragte er den Erlass der Grundsteuer, um wenigstens nicht auch noch mit diesen Kosten belastet zu werden. Er stieß allerdings beim zuständigen Finanzamt auf kein Verständnis. An möglichen Mietern fehle es in der Region nicht, der Eigentümer sei eben zu wählerisch gewesen.

Das Urteil: Die Richter des Verwaltungsgerichts wiesen die Klage ab und gaben dem Hausbesitzer klare Vorgaben, was er alles hätte tun müssen, damit an den Erlass der Grundsteuer zu denken gewesen wäre. Es reiche hier nämlich nicht, im Internet und in Zeitungen Werbeanzeigen zu schalten. Man müsse besonders bei gehobener Ausstattung des Objekts aufwändigere Maßnahmen in Betracht ziehen - zum Beispiel die Einschaltung eines Maklers oder ein überregionales Anbieten der Wohnungen. All das müsse zudem auch sorgfältig dokumentiert werden.

(Verwaltungsgericht Gießen, Aktenzeichen 8 K 2439/10)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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