Direkt zum Inhalt Direkt zur Navigation
Sie sind hier: Startseite Ratgeber Recht Eilantrag abgelehnt: Sozialhilfeempfänger können Inflationsausgleich nicht einklagen

Eilantrag abgelehnt: Sozialhilfeempfänger können Inflationsausgleich nicht einklagen

Archivmeldung vom 01.09.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 01.09.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: GesaD  / pixelio.de
Bild: GesaD / pixelio.de

Sozialhilfeempfänger können trotz der deutlich gestiegenen Preise keinen Inflationsausgleich einklagen. Für eine entsprechende gerichtliche Anordnung bestehe "keine rechtliche Grundlage", heißt es in einem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG), der am Donnerstag veröffentlicht wurde.

Zugrunde lag das Eilverfahren eines Göttinger Sozialhilfeempfängers, der neben seiner Altersrente ergänzende Grundsicherungsleistungen bezieht. Neben den Unterkunfts- und Heizkosten belief sich der gesetzliche Regelbedarf auf 449 Euro - bei Gericht stellte der Mann einen Eilantrag auf eine Erhöhung der Regelleistung auf 620 Euro. Zur Begründung berief er sich auf die exorbitant gestiegene Inflationsrate, vor allem für Nahrungsmittel sei der Betrag "evident unzureichend" und untergrabe die Menschenwürde.

Die bisherigen gesetzgeberischen Entlastungsmaßnahmen hatte er als nicht ausreichend kritisiert. Der Eilantrag wurde allerdings abgelehnt. Wegen der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz könne ein über den gesetzlichen Betrag hinausgehender Regelsatz nicht zugesprochen werden, hieß es zur Begründung. Die Konkretisierung grundrechtlicher Leistungsansprüche sei ausschließlich dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Die Fachgerichte seien nicht befugt, einem Antragsteller unmittelbar aus dem Grundgesetz höhere Leistungen im Eilverfahren zuzusprechen. Zudem sei der gegenwärtige Regelsatz auch nicht offensichtlich unzureichend. Zwar sprächen die Preissteigerungen dafür, dass die Höhe der Regelsätze schon gegenwärtig nicht mehr ausreiche, um das Existenzminimum zu sichern - zu berücksichtigen sei aber, dass die Bundesregierung und der Gesetzgeber die Gefahr unzureichender Leistungen erkannt und reagiert hätten.

Zudem seien weitere Entlastungen auch von Leistungsempfängern angekündigt (Beschluss vom 24. August 2022 - L 8 SO 56/22 B ER).

Quelle: dts Nachrichtenagentur

Videos
Daniel Mantey Bild: Hertwelle432
"MANTEY halb 8" deckt auf - Wer steuert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
Mantey halb 8 - Logo des Sendeformates
"MANTEY halb 8": Enthüllungen zu Medienverantwortung und Turcks Überraschungen bei und Energiewende-Renditen!
Termine
Newsletter
Wollen Sie unsere Nachrichten täglich kompakt und kostenlos per Mail? Dann tragen Sie sich hier ein:
Schreiben Sie bitte binde in folgendes Feld um den Spam-Filter zu umgehen

Anzeige