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Steuersündern droht Ungemach durch Aufweichung des Bankgeheimnisses

Archivmeldung vom 01.04.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 01.04.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) zum Bankgeheimnis müssen sich Steuerpflichtige auf eine härtere Gangart der Behörden einstellen. „Die Kontrollmitteilungen werden zunehmen“, steht für Klaus Küspert von der Beratergruppe Munkert • Kugler + Partner in Nürnberg fest.

„Damit gelten mögliche Steuerstraftaten als entdeckt, und für eine Selbstanzeige ist es zu spät“, warnt der Rechtsanwalt und Steuerberater, der häufig mit Steuerhinterziehungsfragen konfrontiert wird. Der Hintergrund: Wurden Kontrollmitteilungen bisher nur im Rahmen von Außenprüfungen bei Privatpersonen oder Firmen erstellt, können sie nun auch von Bankenprüfern geschrieben werden.

Der BFH hat das deutsche Bankgeheimnis dahin gehend aufgeweicht, dass er Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung in zwei Fällen für zulässig erachtet (Urteil vom 9.12.08, Az.: VII R 47/07):

- bei Zufallsfunden mit Verdacht auf Steuerhinterziehung
- wenn hinreichender Anlass zur Aufklärung steuerlicher Sachverhalte gegeben ist.
„Während die erste Alternative der bisherigen Praxis entspricht, ist der Begriff des ‚hinreichenden Anlasses‘ so schwammig, dass fiskalisch denkenden Prüfern Tür und Tor für eine Kontrollwelle geöffnet wird“, kritisiert Küspert. Aus Sicht der Rechtsprechung berührt ein „hinreichender Anlass“ indes nicht den Kernbestand des Bankgeheimnisses.

Konkret setzt eine Kontrollmitteilung nach der neuen Rechtslage voraus, dass das aufgedeckte Geschäft auffällig oder ungewöhnlich ist. Oder es kann nachgewiesen werden, dass wahrscheinlich eine Steuerstraftat vorliegt. So muss der Fiskus, wenn mehrere Konten betroffen sind, zum Beispiel beweisen, dass er eine bewusste Auswahl getroffen hat, Wiederholungen vorliegen oder Hinweise vorhanden sind, die auf Unkorrektheiten hinweisen. Das Unangenehme an Kontrollmitteilungen: Kommt der Steuerprüfer, liegen diese Informationen bereits in der Akte der zu prüfenden Person oder Firma, ohne dass der Adressat etwas davon weiß. Seine Unterlagen werden dann ganz gezielt im Hinblick auf diese Informationen abgeglichen.

„Alles in allem ist das ein unbefriedigender Zustand, der das Schreckensbild des ‚gläsernen Kunden‘ weiter stützt“, kritisiert Küspert, dessen Kanzlei in das weltweit agierende Beratungsnetzwerk Geneva Group International eingebunden ist. Er befürchtet, dass sich die Rechtsprechung mit dieser Entscheidung möglicherweise einen Bärendienst erwiesen hat. Küspert: „Offensichtlich legen die Steuerhinterziehungsfälle jedoch so rasant zu, dass selbst die Rechtsprechung dazu neigt, den fiskalischen Zugriff zu erweitern.“

Quelle: Geneva Group International (GGI)

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