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Schwarzarbeit: Trotzdem Gewährleistung

Archivmeldung vom 20.06.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.06.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Haus- und Wohnungseigentümer haben bei Baupfusch auch dann Anspruch auf Gewährleistung oder Schadensersatz, wenn sie den Handwerker schwarz bezahlt haben. Auf zwei entsprechende Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) macht das Immobilienportal Immowelt.de aufmerksam (Az.: VII ZR 42/07 und 140/07).

In beiden Fällen hatten die Bauherren mit den Auftragnehmern vereinbart, dass die Arbeiten unter der Hand zu erledigen seien, um Steuern zu hinterziehen. Solche Verträge sind zwar in der Regel wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig, betonten laut Immowelt.de die BGH-Richter. Doch darauf könne sich ein pfuschender Handwerker in solchen Fällen nicht berufen. Denn schlechte Arbeit am Anwesen des Immobilienbesitzers lasse sich nicht einfach rückgängig machen. Der Auftragnehmer könne sich nicht auf die Schwarzarbeit berufen, um seiner Gewährleistungspflicht zu entgehen.

Quelle: Immowelt.de


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