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Nächtliches Musikhören: Fristlose Kündigung

Archivmeldung vom 16.08.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.08.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Wer in einem Mietshaus nachts überlaut Musik hört, riskiert nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de schnell die fristlose Kündigung der Mietwohnung.

Wer nächtens laut Musik hören will, sollte hierzu besser einen Kopfhörer verwenden. Musik in Disco-Lautstärke jedenfalls kann schnell zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen, entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Amtsgericht Coburg (Az.: 11 C 977/07), bestätigt durch das Landgericht Coburg (Az.: 32 S 1/08).

Im verhandelten Fall hörte ein Mieter wiederholt nachts in Disco-Lautstärke Musik und ließ sich hiervon auch nicht durch eine Abmahnung abbringen. Da sich die Beschwerden der anderen Bewohner des Hauses häuften, kündigte der Vermieter schließlich das Mietverhältnis.

Zu Recht, wie die Amtsrichter laut Immowelt.de entschieden. Zwar habe der Mieter nach Erhalt des Kündigungsschreibens keine weiteren Lärmbelästigungen mehr verursacht. Doch anders als die Zahlung von Mietrückständen, die dazu führen kann, dass eine Kündigung wirkungslos wird, gebe es laut der Richter bei anderen Pflichtverletzungen keine entsprechende Mieterschutzvorschrift. Deshalb sei die Kündigung zulässig.

Quelle: Immowelt.de

 

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