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Waffenbesitzer muss Kontrolle bezahlen

Archivmeldung vom 08.10.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.10.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Thorben Wengert  / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Gemeinden dürfen bei berechtigten Waffenbesitzern per Hausbesuch kontrollieren, ob die Schusswaffen ordnungsgemäß und sicher aufbewahrt werden. Wie die D.A.S. mitteilte, dürfen sie einem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zufolge für diese Kontrolle auch eine Gebühr verlangen, deren Höhe per Satzung festzulegen ist.

Immer wieder hat es in den letzten Jahren tödliche Zwischenfälle mit Schusswaffen gegeben, die von berechtigten Personen – etwa Jägern oder Sportschützen – zu Hause aufbewahrt wurden. Für die Art der Aufbewahrung gelten strenge Regeln – so muss eine erlaubnispflichtige Waffe z. B. in einem speziellen Sicherheitsschrank oder einem entsprechend gesicherten Raum untergebracht werden. Der zuständigen Behörde ist die sichere Unterbringung nachzuweisen – und der Waffenbesitzer muss auch eine Kontrolle durch Behördenmitarbeiter zulassen.

Der Fall: Mitarbeiter der Stadt Heilbronn hatten bei einem Sportschützen nach Terminabsprache die sichere Aufbewahrung seiner Schusswaffen kontrolliert. Es gab keine Beanstandungen; die Überprüfung des Arsenals von 38 Waffen dauerte 45 Minuten. Die Gemeinde setzte dafür eine Gebühr von 50 Euro fest. Der Waffenbesitzer verweigerte die Zahlung. Seine Argumente: Das Waffengesetz erlaube nur Bundesbehörden, für ihre Tätigkeiten Gebühren zu verlangen. Er habe durch sein Verhalten keinen Anlass gegeben, an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln.

Das Urteil: Das Gericht entschied der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge, dass die Gebührenerhebung rechtmäßig erfolgt sei. Das Gebührenrecht sei Zuständigkeit der Bundesländer; das Kommunalabgabengesetz in Baden-Württemberg erlaube eine solche Gebührenfestsetzung. Der Gesetzgeber habe verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrollen in § 36 Abs. 3 Waffengesetz ausdrücklich vorgesehen. Die Erfahrung habe gezeigt, dass es gerade nicht ausreiche, vom Waffenbesitzer eine schriftliche Bestätigung darüber zu verlangen, dass die Schusswaffe immer ordnungsgemäß im verschlossenen Stahlschrank liege. Eine Kontrolle vor Ort sei wegen der besonderen Gefahr, die von erlaubnispflichtigen Waffen ausgehe, auch bei bis dahin zuverlässigen Waffenbesitzern nicht unverhältnismäßig.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 20.09.2011, Az. 5 K 2953/10

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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