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Gebühr für Rückzahlung von Prepaid-Restguthaben unzulässig

Archivmeldung vom 21.04.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.04.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Ein Mobilfunkanbieter darf für die Rückzahlung eines Prepaid-Restguthabens bei Vertragsende keine Gebühr verlangen. Nach Mitteilung der D.A.S. erklärte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters für unwirksam.

Unternehmen dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Verbraucher nicht alles aufzwingen, was ihnen passt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält in den Paragraphen 305 bis 310 Regelungen dazu, was zulässig ist und was nicht. So dürfen Verbraucher zum Beispiel nicht durch eine Vertragsklausel unangemessen benachteiligt werden. Was im Einzelfall als solche Benachteiligung gilt, haben oft die Gerichte zu entscheiden.

Der Fall: Die Verträge eines Mobilfunkanbieters enthielten eine Klausel, der zufolge der Kunde bei Beendigung eines Prepaid-Vertrages ein „Dienstleistungsentgelt“ in Höhe von 6 Euro für die Auszahlung des Restguthabens bezahlen musste. Zusätzlich wurden für eine „Rücklastschrift in Verantwortung des Kunden" 19,95 Euro und als "Mahngebühr" 9,95 Euro festgesetzt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände forderte das Unternehmen zur Änderung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf. Als dieses sich weigerte, reichte der Verband Klage ein.

Das Urteil: Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht gab nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung dem Verbraucherverband Recht. Alle drei Klauseln stellten eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar. Der Kunde habe nach Beendigung des Prepaid-Vertrages einen Anspruch auf Rückzahlung seines Guthabens. Diese sei eine Pflicht des Anbieters und keine Leistung, für die das Unternehmen Geld verlangen könne. Die Gebühren für Mahnung und Rücklastschrift seien überhöht und stünden in keinem Verhältnis zu den dadurch entstehenden Kosten. So würden für eine Rücklastschrift bei der Bank höchstens 8,11 Euro fällig. Auch das Ausdrucken eines standardisierten Mahnschreibens mit Versand könne nicht ansatzweise 9,95 Euro kosten.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27.03.2012, Az. 2 U 2/11

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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