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Hoher Wasserverbrauch Verkäufer eines Anwesens muss darüber aufklären

Archivmeldung vom 08.07.2023

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.07.2023 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Verkäufer eines Anwesens muss darüber aufklärenWenn der Verkäufer eines Hauses von einem Riss im Kanalrohr und damit verbundenen höheren (Ab-)Wasserkosten weiß, dann muss er dies nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern dem Käufer zwingend mitteilen. Sonst macht er sich schadenersatzpflichtig.
Verkäufer eines Anwesens muss darüber aufklärenWenn der Verkäufer eines Hauses von einem Riss im Kanalrohr und damit verbundenen höheren (Ab-)Wasserkosten weiß, dann muss er dies nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern dem Käufer zwingend mitteilen. Sonst macht er sich schadenersatzpflichtig.

Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Wenn der Verkäufer eines Hauses von einem Riss im Kanalrohr und damit verbundenen höheren (Ab-)Wasserkosten weiß, dann muss er dies nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern dem Käufer zwingend mitteilen. Sonst macht er sich schadenersatzpflichtig.

(Landgericht Köln, Aktenzeichen 7 O 26/21)

Der Fall: Während der Vertragsverhandlungen und beim Abschluss wusste der Eigentümer eines Grundstücks bereits von einem undichten Kanalrohr und damit von dem gestiegenen Wasserverbrauch. Doch gegenüber dem Erwerber erwähnte er nichts davon. Der entsprechende amtliche Bescheid traf erst nach dem Eigentumsübergang ein. Die Folge davon war, dass der neue Eigentümer 20mal höhere Abwassergebühren an die Gemeinde entrichten sollte. Der Käufer fühlte sich hintergangen und weigerte sich, für diese Kosten aufzukommen.

Das Urteil: Dem Verkäufer sei eine Verletzung seiner Aufklärungspflicht vorzuwerfen, denn er habe den Käufer nicht hinreichend über den erhöhten Frischwasserverbrauch als Folge des Rohrbruches informiert, der sich im späteren Verlauf in erhöhten Abwassergebühren niederschlug. Solche Anzeige- und Aufklärungspflichten können sich auch aus nachvertraglichen Treuepflichten ergeben, hieß es im Urteil.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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