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Landgericht München I untersagt ifap GmbH die Abgabe kostenloser, durch Pharmawerbung finanzierter Arzneimitteldatenbanken

Archivmeldung vom 22.07.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.07.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Das Landgericht München I hat mit seinem Endurteil vom 15.4.2009 der ifap Service-Institut für Ärzte und Apotheker GmbH (ifap) untersagt, die Arzneimitteldatenbank "ifap praxisCenter" kostenlos anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren.

Die nunmehr vorliegende Urteilsbegründung bestätigt die von der ePrax AG als Klägerin vorgetragenen Argumente auf der ganzen Linie, da das ifap-Geschäftsmodell der Verteilung kostenloser Arzneimitteldatenbanken sowohl gegen das UWG als auch gegen das HWG als auch gegen die Berufsordnungen der Ärzte verstößt.

Die Abgabe der kostenlosen Datenbank, die mit Werbung der Pharmaindustrie gefüllt ist und durch diese Werbung finanziert wird, ist eine Werbegabe i.S.d. § 7 Abs.1 S.1 HWG. Sie stellt sozusagen ein Gemeinschaftsgeschenk dar, das die ifap zusammen mit Pharmaherstellern den niedergelassenen Ärzten zuwendet. Da dieses Geschenk nach § 7 HWG keineswegs geringfügig ist, liegt ein gesetzlicher Verstoß vor, wobei § 7 Abs. 1 HWG sowohl die kostenlose Zuwendung durch die ifap als auch die Annahme dieses Geschenkes durch Ärzte verbietet. Dieses Verbot soll der Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Ärzte begegnen, die von einer Werbung mit Geschenken ausgehen kann. Die Annahme einer solchen kostenlosen Arzneimitteldatenbank widerspricht aber auch den Berufsordnungen der Ärzte, die jegliche Vorteilsnahme verbieten, durch die der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung zum Nachteil der Patienten und mittelbar durch die Gefahr von kostensteigernden Verordnungen auch zum Nachteil der Krankenkassen beeinflusst werden kann.

Da die kostenlose Abgabe der Arzneimitteldatenbank eine geschäftliche Handlung darstellt, die geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Ärzte durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen, verstößt sie auch gegen §§ 3, 4 Nr.1 UWG, und ist somit unlauter. Die Tatsache, dass ca. 60.000 Ärzte, also fast die Hälfte aller niedergelassenen Ärzte in Deutschland, in der vom Gericht für ungesetzlich befundenen Weise von der ifap beliefert worden sind und mit der Annahme dieses Geschenkes gegen das Heilmittelwerbegesetz und die Berufsordnungen verstoßen haben, und der faire Marktwettbewerb fast völlig zusammengebrochen ist, gibt dem Ganzen eine dramatische Dimension.

Quelle:  ePrax AG

 

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