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Angaben bei Internetauktionen müssen stimmen

Archivmeldung vom 16.11.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.11.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Auch Privatleute müssen bei Internetauktionen zutreffende Angaben über das Verkaufsobjekt machen. So muss eine zugesagte Komfortausstattung in einem PKW tatsächlich vorhanden sein. Der D.A.S. zufolge wies das Amtsgericht München darauf hin, dass Käufer andernfalls vom Kaufvertrag zurücktreten können.

Bei Onlineauktionen findet sich immer wieder ein Text, der betont, dass der Verkäufer Privatmann sei und keine Gewährleistung für die verkaufte Ware übernimmt. Dies entspricht dem deutschen Gewährleistungsrecht: Ein privater Verkäufer darf im Gegensatz zu einem gewerblichen Händler die Gewährleistung ausschließen. Allerdings wird jemand, der in zwei Jahren 300 PKW umsetzt, vor Gericht kaum eine Chance haben, als privater Verkäufer durchzugehen. Zudem muss auch eine Privatperson bei Onlineauktionen zu ihrem Wort stehen.

Der Fall: Eine Frau hatte per Internetauktion einen VW Multivan angeboten. Laut Beschreibung war das Auto gebraucht, aber gut erhalten. Es sei scheckheftgepflegt, unfallfrei, verfüge über Tempomat und Sitzheizung. Es kam zum Verkauf für 3.100 Euro. Man schloss einen Kaufvertrag mit Hilfe eines ADAC-Formulars ab. Bei Übergabe stellte der Käufer fest, dass es weder Standheizung noch Tempomat gab. Der Kilometerstand lag bei 233.000, die letzte Wartung war laut Scheckheft bei 195.648 km erfolgt. Der Käufer wollte vom Vertrag zurücktreten; die Verkäuferin berief sich auf ihren Gewährleistungsausschluss und die ADAC-Vertragsklausel „verkauft wie besehen“.

Das Urteil: Das Gericht entschied laut D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass der Rücktritt rechtmäßig sei. Die Verkäuferin habe in der Auktionsbeschreibung Tempomat und Sitzheizung verbindlich zugesagt. Bereits die Versteigerung habe einen verbindlichen Kaufvertrag begründet, nicht erst der schriftliche Vertrag. Der Gewährleistungsausschluss bedeute nicht, dass man nicht vorhandene Eigenschaften zusichern dürfe. Die Verkäuferin habe den Käufer arglistig getäuscht.

Amtsgericht München, Az. 122 C 6879/09

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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