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Grünfläche als Allgemeingut

Archivmeldung vom 06.07.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.07.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Wenn ein Immobilieneigentümer die üppige Grünfläche vor seinem Haus nicht nur für die Mieter zugänglich macht, sondern auch für die Öffentlichkeit zum Spazierengehen einlädt, dann kann er die Kosten für die Pflege nicht auf die Mieter umlegen. So lautet nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Tenor einer höchstrichterlichen Entscheidung.

Der Fall: Ein Vermieter wollte seine Mieter anteilig für die Pflege der Grünanlagen rund um das Wohnanwesen herum zur Kasse bitten. Zwar hatten nicht nur die Bewohner selbst den Nutzen von diesen Flächen, weil sie mangels eines Zauns jedermann betreten konnte, aber der Vermieter bestand trotzdem auf den Nebenkosten. Es handle sich schließlich nicht um einen öffentlichen Park, sondern immer noch um ein zum Haus gehörendes Grundstück. Doch die Mieter argumentierten, sie könnten nicht für einen Garten zur Kasse gebeten werden, der allen offen stehe. Der Streit zog sich über drei Gerichtsinstanzen hin.

Das Urteil: Die Richter des Bundesgerichtshofs schlugen sich auf die Seite der Hausbewohner. In der schriftlichen Begründung ihrer Entscheidung hieß es unmissverständlich, durch die Möglichkeit einer öffentlichen Nutzung könne "der erforderliche Bezug zur Mietsache verloren" gehen und damit die Verpflichtung zum Bezahlen der entsprechenden Nebenkosten entfallen.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 33/15)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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