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Keine Strafverschärfung wegen fehlender Waffen-Eigenschaft eines PKW

Archivmeldung vom 24.09.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.09.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Ein Pkw ist keine Waffe im Sinne des Strafgesetzbuches. Mit dieser Feststellung gab jetzt das Bundesverfassungsgericht einem Mann recht, der wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte mit einer Waffe zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war.

Er hatte eine Polizeikontrolle verhindern wollen, indem er sein Fahrzeug mit Vollgas rückwärts fuhr. Dadurch wurde ein Polizeibeamter, der sich zwecks Kontrolle mit dem Oberkörper im Fahrzeug befand, einige Meter mitgerissen.

„Trotzdem dürfte ein Täter in solchen Fällen nicht straffrei davonkommen“, mahnt Strafverteidiger Christian Demuth aus Düsseldorf, „insbesondere kann derjenige, der sein Fahrzeug quasi als Waffe missbraucht, wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt werden.“ Voraussetzung: Der Täter wollte das Opfer vorsätzlich schädigen. Außerdem droht, wenn der Täter bereit war, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen, die Entziehung des Führerscheins durch den Strafrichter. Denn diese kann auch dann erfolgen, wenn ein an sich nicht verkehrsrechtliches Delikt im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde.

„Die Verfassungsrichter haben mit ihrer Entscheidung also keinen Freibrief für rücksichtsloses Verhalten gegeben“, betont Demuth, „ihnen ging es nur zu weit, unter dem Begriff Waffe alle Gegenstände zu verstehen, die für andere Menschen möglicherweise gefährlich sind.“ Das Gericht stellte klar, dass ein Kraftfahrzeug nicht als Waffe im Sinne des Strafgesetzbuchs angesehen werden kann, da es weder von der Zweckbestimmung noch von seinem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird.

„Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass es sich bei einigen Vorschriften des Strafgesetzbuches strafschärfend auswirkt, wenn der Täter eine Waffe verwendet oder mit sich führt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet die Voraussetzungen von Strafbarkeit so konkret zu beschreiben, dass jeder die Tragweite der Vorschrift allein aus dem Wortlaut erkennen kann“, betont Verkehrsrechtsexperte Demuth, „und das ist bei einer Interpretation eines Pkw als Waffe nun nicht mehr der Fall - auch wenn Verkehrsteilnehmer dies im Alltag mitunter anders sehen mögen.“

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.09.2008, Az.: 2 BvR 2238/07

Quelle: Rechtsanwalt Christian Demuth

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