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Betreiber eines Intercafés haftet für Tauschbörsen-Urheberrechtsverletzung seiner Kunden

Archivmeldung vom 05.01.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.01.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Das Landgericht Hamburg hat ein bemerkenswertes Urteil (AZ 310 O 433/10 mit Beschluss vom 25.11.2010) gefällt. Die Richter haben in einem konkreten Fall geurteilt, dass der Betreiber eines Internetcafés für die Rechtsverletzungen seiner Kunden haften muss, wenn keine entsprechenden Sperrmaßnahmen getroffen werden. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE kritisiert die Rechtssprechung als überholt.

Internet-Cafés, Restaurants, Hotels, Bibliotheken und viele andere Einrichtungen bieten ihren Kunden und Besuchern gern ein WLAN an, das diese nutzen dürfen. So ist es möglich, einmal innezuhalten, um unterwegs E-Mails abzurufen oder im Web zu surfen.

Nicht alle Nutzer greifen allerdings verantwortungsvoll auf das zur Verfügung gestellte WLAN zu. In einem konkreten Fall bot der Besucher eines Internetcafés einen Film per Upload in einer klassischen Tauschbörse an, was einem Verstoß gegen das Urheberrecht gleichkommt. Der Filmverleiher, der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Film war, verlangte Unterlassung - beim Betreiber des Internetcafés. Der Betreiber verweigerte dies und verwies darauf, dass der Upload nicht durch ihn persönlich, sondern durch einen Kunden des Cafés begangen wurde.

So landete der Fall vor dem Landgericht Hamburg: Der Musikverlag klagte. Die Richter beschlossen am 25. November 2010 (AZ 320 O 433/10), dass der Betreiber des Cafés für die Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden hafte. In der Begründung des Urteils hieß es, dass der Beklagte sein WLAN nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen abgesichert habe. So wäre es dem Betreiber zuzumuten gewesen, die für das Filesharing eingesetzten Ports zu blockieren.

Christian Solmecke: Verbot offener WLANs droht

Rechtsanwalt Christian Solmecke, Partner in der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE, hat sich ganz auf diesen Themenbereich spezialisiert und betreut in Deutschland über zehntausend Tauschbörsen-Fälle. Er unterhält auf YouTube einen eigenen Informationskanal (http://www.youtube.com/KanzleiWBS) zum Thema, der bereits 21 Millionen Videoabrufe verzeichnen konnte. Über eine eigene Tauschbörsen-Hotline-Nummer 0221 - 400 67 555 (Mo-So 9-20 Uhr) erhält die Kanzlei einige Dutzend neue Anrufe am Tag.

Er kritisiert das Urteil als nicht zeitgemäß und weist u.a. auf ein fehlendes technisches Verständnis hin: "Die klassischen P2P-Tauschbörsen lassen sich nicht einfach blockieren, indem einige Standard-Ports blockiert werden. Es gibt jederzeit die Möglichkeit, auch andere Ports zu nutzen, sodass eine Blockade auf diese Weise gar nicht vollständig möglich ist. Im Übrigen gibt es für die Betreiber von Internetcafés keinen Anlass, ihre Kunden unter einen Generalverdacht zu stellen."

Wichtiger ist Christian Solmecke aber der Fakt, dass die Hamburger Richter vom Status Quo abweichen: "Am 12. Mai 2010 hat der Bundesgerichtshof eine Grundsatzentscheidung zum Thema Filesharing-Haftung getroffen. Seinerzeit musste eine Familie für ein unzureichend gesichertes WLAN-Netz haften. Der Bundesgerichtshof hat allerdings auch betont, dass diese Rechtsprechung nur für den privaten Bereich gelte. Sobald Prüfungs- und Überwachungspflichten ganze Geschäftsmodelle gefährden, können diese einem Unternehmen nicht zugemutet werden. Genau das muss meiner Meinung nach für den Betreiber eines Internetcafés gelten."

Quelle: Rechtsanwalt Christian Solmecke

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