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Erd- und Pflanzenarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen

Archivmeldung vom 08.05.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.05.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen können nach dem Willen des Gesetzgebers seit geraumer Zeit bis zu einer gewissen Grenze steuerlich geltend gemacht werden. Das nützen viele Bürger aus und geben solche Rechnungen in ihrer Einkommensteuer an. Auch Erd- und Pflanzenarbeiten können nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dazu gehören.

Der Fall: Ein Ehepaar ließ den Garten eines gemeinsam bewohnten Anwesens von einem Fachbetrieb gärtnerisch gestalten. Es wurde eine Stützmauer errichtet, die Arbeiter bewegten große Mengen Erde und setzten Pflanzen ein. Das zuständige Finanzamt wollte diese Ausgaben nicht in der Einkommensteuererklärung anerkennen. Hier sei ein Garten erstmals angelegt worden, weswegen man die Arbeiten nicht als übliche haushaltsnahe Dienstleistung gelten lassen könne.

Das Urteil: Die Richter des Bundesfinanzhofs wandten sich gegen die Meinung des Fiskus und des Finanzgerichts. Es sei ohne Belang, ob ein Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet werde. In beiden Fällen handle es sich um Maßnahmen, die in einem Haushalt dazu beitragen, einen ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder herzustellen.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 61/10)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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