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Ortsüblicher Fluglärm: Mieter konnte sich mit Minderung nicht durchsetzen

Archivmeldung vom 29.07.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.07.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"

Wer in die Nähe eines bereits existierenden Flughafens zieht, der sollte sich keine allzu großen Hoffnungen auf eine Mietminderung wegen Fluglärms machen. Selbst wenn die Belastung im Laufe der Zeit zunimmt, so verweisen nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Gerichte in dem Zusammenhang doch häufig auf das im Grundsatz von Anfang an bekannte Lärmproblem.

(AG Frankfurt/Main, Aktenzeichen 33 C 1839/12)

Der Fall:

Knapp zwei Jahre nach seinem Einzug in eine Wohnung nahe dem Frankfurter Flughafen kündigte der Mieter an, dass er eine Minderung der monatlichen Zahlungen erreichen wolle. Durch die Inbetriebnahme einer neuen Landebahn habe sich der Geräuschpegel, den er ertragen müsse, noch einmal erhöht. Der Eigentümer erklärte, solch eine Steigerung des Lärms gehöre in einem Ballungsraum zum Lebensrisiko und rechtfertige keinesfalls einen finanziellen Ausgleich.

Das Urteil:

Das Amtsgericht Frankfurt wies den Mieter darauf hin, dass er "bereits bei Vertragsschluss mit einem Ausbau des Flughafens und mit einem damit verbundenen Lärmanstieg rechnen" musste. Man könne wohl davon ausgehen, dass die kommenden Maßnahmen "zumindest stillschweigend" bei der Vereinbarung der Mietsumme berücksichtigt worden seien. Fluglärm sei ohnehin schon vorhanden gewesen und die Pläne des Flughafens für eine weitere Landebahn seien ebenfalls bereits öffentlich bekannt gewesen. Von einem arglistigen Verhalten des Eigentümers könne man jedenfalls nicht sprechen.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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