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Musikdownload im Internet – Vater haftet nicht

Archivmeldung vom 20.02.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.02.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Sie haben schon Post von einem Abmahnanwalt wegen angeblicher Musikdownloads im Internet bekommen, oder befürchten solche Post eventuell noch zu erhalten?

Gerade wenn in Ihrem Haushalt Kinder / Jugendliche leben, deren Internet Surfgewohnheiten Sie als Eltern nicht immer genau kennen, ist die Gefahr sehr groß, dass Sie plötzlich auf eine vierstellige Summe als Strafzahlung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden können.

Der BSZ® e.V. ist durch seinen Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Dirk Witteck von der in Aschaffenburg beheimateten Kanzlei Lenzen Fischer Witteck, bereits seit einiger Zeit als Rechtsbeistand zahlreicher Betroffener auf diesem Gebiet tätig. Nun liegt eine weitere positive Entscheidung zugunsten Betroffener vor, die eine Abwehr solcher Ansprüche durch Ihren Rechtsbeistand noch weiter erfolgreich verbessert.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 20.12.2007 zum Aktenzeichen 1 W 58/07 durch den 11. Zivilsenat entschieden, dass ein Familienvater, der von einem Verlag wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen belangt wurde, mangels einer bestehenden Überwachungspflicht über seinen Internetzugang nicht haftbar gemacht werden kann.

In dem betreffenden Fall hatte es der sechs Familienmitglieder 290 Musikdateien im mp3 Format aus dem Internet geladen. Wer genau aus der Familie die Dateien herunter geladen hatte, ließ sich nicht ermitteln. Das OLG Frankfurt entschied: Der Inhaber des Anschlusses hat gegenüber seiner Familie keine Überwachungspflicht. Das gilt so lange, wie er keine konkreten Anhaltspunkte dafür hat, dass sein Anschluss für „Rechtsverletzungen“ missbraucht wird. Im betreffenden Fall ging es um 5.200 €, die der betroffene Familienvater an den Verlag zahlen sollte.

Quelle: BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.


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