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Gerichte und Umfrage bestätigen: Bach-Blüten sind Lebensmittel

Archivmeldung vom 13.09.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.09.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Seit einiger Zeit beschäftigte die Gerichte und interessierte Öffentlichkeit die Frage, wie Bach-Blütenessenzen rechtlich einzuordnen seien. Der Hersteller und Vertreiber der Original RESCUE Bachblüten-Produkte, die Firma Nelsons, war bis vor einigen Jahren noch davon ausgegangen, dass die Produkte als Präsentationsarzneimittel einzustufen seien.

Da die Firma Nelsons in Großbritannien über eine Vertriebserlaubnis verfügt, durften die RESCUE-Produkte der Firma Nelsons nach Deutschland im Wege des Einzelimports eingeführt werden, anders als Bachblüten Produkte anderer Hersteller.

Die rechtliche Einordnung von Bachblüten-Produkten hat sich aber nunmehr nach zwei Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Az. 3 U 235/06) und des Landgerichts Hamburg (Az. 312 O 315/06) geändert (1). Die Gerichte haben entschieden, dass Bachblüten-Produkte nicht als Arzneimittel sondern als Lebensmittel bzw. als Kosmetika einzustufen sind. Mit bemerkenswerter Deutlichkeit hat zunächst das Landgericht Hamburg und später auch das Hanseatische Oberlandesgericht ausführlich zu der Frage der Einstufung von Bachblüten-Produkten Stellung genommen. Da eine Einstufung als Funktionsarzneimittel mangels hinreichend nachweisbarer pharmakologischer Wirkung nach übereinstimmender Auffassung ohnehin ausscheidet, setzten sich die Gerichte vor allem mit der Einstufung als Präsentationsarzneimittel auseinander.

In diesem Zusammenhang hat das Hanseatische Oberlandesgericht festgestellt, dass weder die Verwendung eines Pipettenverschlusses, noch beispielsweise eine Benennung als "Notfall-Tropfen" dazu geeignet ist, beim Verbraucher die Vorstellung hervorzurufen, es mit einem Arzneimittel zu tun zu haben. Gleiches gilt nach dem erkennenden Senat für den Hinweis auf Dr. Bach, den Begründer der Bachblüten-Therapie. So heißt es in dem Urteil zusammenfassend: "Aus der konkreten Aufmachung des Produkts ergibt sich mithin nicht, dass der angesprochene Verkehr die "Notfall-Tropfen" der Antragsgegner als Arzneimittel ansieht" (1). Dieser Rechtsprechung hat sich kürzlich auch das Landgericht Bonn in einer aktuellen Entscheidung angeschlossen.

Die geänderte rechtliche Einstufung wird auch von einer aktuellen Verbraucherbefragung zur Wahrnehmung der Bachblüten-Produkte bestätigt. Das renommierte und unabhängige IPSOS Institut hat in einer repräsentativen Studie 1000 Personen befragt, wie sie die Bachblüten-Produkte der Nelsons GmbH wahrnehmen. Die aktuelle Studie, abgeschlossen im Juli 2008, liefert das eindeutige Ergebnis, dass die Aufmachung der RESCUE-Produktfamilie und der Einzelessenzen der Nelsons GmbH bei den Verbrauchern nicht zu der Vorstellung führt, es mit einem Arzneimittel zu tun zu haben (2).

Die gerichtliche Beurteilung, dass Bachblüten-Produkte keine Präsentationsarzneimittel sind, wird demgemäß durch die Wahrnehmung der Verbraucher bestätigt.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) befasst sich derzeit auf Anregung der Firma Nelsons ebenfalls mit der Frage nach der Einstufung. Es zeichnet sich ab, dass auch das BfArM sich der aktuellen Entwicklung anschließen wird und zu einer Einstufung als Lebensmittel bzw. Kosmetikum gelangt. 

(1) Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.08.2006 und Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21.02.2008

(2) Studie des IPSOS Instituts vom Juli 2008 mit Untersuchungsgrundlagen und Untersuchungsergebnissen

Quelle: Lovells LLP

 

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