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Streit um Straßenausbau: Finanzgericht sah darin keine haushaltsnahe Handwerkerleistung

Archivmeldung vom 19.05.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.05.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Finanzgericht sah darin keine haushaltsnahe Handwerkerleistung / Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Finanzgericht sah darin keine haushaltsnahe Handwerkerleistung / Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Haushaltsnah erbrachte Handwerkerleistungen zahlen sich für den Steuerzahler aus, denn diese kann er steuerlich geltend machen. Immer wieder gibt es allerdings zwischen Finanzbehörden und Bürgern Diskussionen darüber, wie der Begriff "haushaltsnah" eigentlich auszulegen sei. Erschließungsbeträge im Straßenbau zählen nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu den kritischen Handwerkerleistungen.

(Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 3 K 3130/17)

Der Fall: Eine Gemeinde ließ einen bis dahin unbefestigten Weg zu einer Straße ausbauen und verpflichtete im Gegenzug die Anwohner zu einer finanziellen Beteiligung an dieser Maßnahme. Bei einem Grundstückseigentümer belief sich das auf knapp 3.300 Euro Vorausleistung und auf noch einmal dieselbe Summe nach Fertigstellung. Er machte den Lohnkostenanteil davon als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Der Fiskus verweigerte dies, weil er einen konkreten Bezug zur Haushaltsführung nicht erkennen konnte. Der Steuerzahler verwies darauf, es gehe für seine Familie schließlich auch um die besseren Transportmöglichkeiten zu Schule und Arbeitsplatz.

Das Urteil: Die brandenburgischen Finanzrichter verneinten den notwendigen Haushaltsbezug. Wenn man der "räumlich-funktionalen" Bestimmung des Haushaltsbegriffs gerecht werden wolle, zähle ein Straßenausbau nicht dazu. Ein früheres, anders lautendes Urteil des Finanzgerichts Nürnberg erschien den Richtern "nicht plausibel". Grundsätzlich gelte, dass zwar Anschlussleistungen von der Straße aus (für Wasser, Strom, Gas, Abwasser, Telekommunikation) in Frage kommen, aber immer nur ab der Abzweigung vom Straßenland hin zum Grundstück des Steuerzahlers.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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