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Diskriminierung von Mietinteressenten kann teuer werden

Archivmeldung vom 19.06.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.06.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Gerd Altmann/Shapes:AllSilhouettes.com  / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann/Shapes:AllSilhouettes.com / pixelio.de

Ein Vermieter, der Mietinteressenten aus diskriminierenden Gründen – etwa wegen Hautfarbe oder Herkunft – ablehnt und sie dabei auch noch beleidigt, kann sich auf empfindliche Schadenersatz- und Schmerzensgeldzahlungen einstellen. Dies geht laut D.A.S. aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln hervor.

Seit 2006 verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens jede Diskriminierung wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Besondere Bedeutung hat dieses Gesetz natürlich im Arbeitsrecht – etwa für Stellenbewerber – und auch im Mietrecht.

Der Fall: Ein Paar hatte bei einer Wohnungsverwaltung angerufen, um eine angebotene Mietwohnung zu besichtigen. Schnell wurde ein Termin ausgemacht. Die Hausmeisterin sollte die Interessenten durch die Wohnung führen. Doch diese lehnte mit Blick auf die Hautfarbe der Wohnungsbewerber schnell ab, und zwar mit den Worten: „Die Wohnung wird nicht an Neger, äh ... Schwarzafrikaner und Türken vermietet.“ Dies habe die Hausverwaltung so angeordnet. Die Mietinteressenten verklagten daraufhin den Hausverwalter auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Köln gab nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung den Klägern Recht. Der Hausverwalter habe einräumen müssen, dass sich die Angelegenheit tatsächlich so zugetragen habe. Den Mietinteressenten sei damit allein wegen ihrer Hautfarbe die Wohnungsbesichtigung bzw. -anmietung verweigert worden. Die Hausmeisterin habe die Menschenwürde der Kläger und damit ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Insbesondere die Bezeichnung „Neger“ werde allgemein als abwertend und eindeutig diskriminierend angesehen. Es gäbe keine Rechtfertigung für ihr Verhalten. Der Hausverwalter hafte für Verhalten und Äußerungen der Hausmeisterin, da sie hier als seine Verrichtungsgehilfin tätig geworden sei. Der Verwalter musste schließlich als Schadenersatz verschiedene Fahrtkosten sowie 2.500 Euro pro Person als Schmerzensgeld an das Paar zahlen, mit Zinsen insgesamt 5.156 Euro.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.01.2010, Az. 24 U 51/09

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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