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Bundesrat beschließt Neuerungen im Einkommenssteuergesetz: Was das für die 44-Euro-Freigrenze bedeutet

Archivmeldung vom 03.12.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.12.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
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Bild: qpress.de / Eigenes Werk

Arbeitgeber, die an Mitarbeiter Sachbezugsleistungen im Rahmen der monatlichen Freigrenze von 44 Euro geben, müssen sich ab Januar 2020 an strengere Vorschriften halten. Ein Gutachten der Wirtschaftsprüfung BDO im Auftrag von Sodexo zeigt, was das in der Praxis bedeutet.

Möchten Unternehmen Angestellten etwas Gutes tun, vergeben sie Gutscheine oder Prepaidkarten mit einem bestimmten Geldbetrag. Das ist monatlich bis 44 Euro steuerfrei möglich - vorausgesetzt, es handelt sich um Sachbezüge. Ab 2020 sind diese nach einem Beschluss von Bundestag und Bundesrat an strengere Vorschriften gekoppelt. Die betreffende steuerrechtliche Änderung des § 8 Einkommensteuergesetz (EStG) betrifft rund sechs Millionen Arbeitnehmer in Deutschland und gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2020.

Der Gesetzgeber will durch die Neuregelung Rechtssicherheit schaffen und den steuerpflichtigen Barlohn sowie steuerfreie Sachbezüge klar voneinander abgrenzen. Um Unsicherheiten und Fragezeichen von Arbeitgebern über die Neuregelung zu beseitigen, veröffentlicht Sodexo, Spezialist für Mitarbeiter-Benefits und Sachbezüge, online ein Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu den Änderungen im Steuerrecht. Das Gutachten kann hier abgerufen werden: https://www.sodexo.de/aenderung-44-euro-sachbezug. Sodexo erläutert kompakt und verständlich, was auf Firmen ab Januar 2020 konkret zukommt. Die wesentlichen Punkte sind:

  • Zum steuerpflichtigen Barlohn zählen künftig zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und Geldsurrogate wie Kredit- oder Guthabenkarten. Auch andere Geldbetrag-Präsente fallen darunter.
  • Im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze ist keine Lohnumwandlung mehr zulässig, das bedeutet, dass Arbeitgeber solche Benefits künftig zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren müssen. 
  • Weiterhin als Sachbezug zulässig sind Gutscheine, Geldkarten und wiederaufladbare Geschenkkarten, mit denen Mitarbeiter ausschließlich Waren oder Dienstleistungen beziehen können. Wichtig ist hier, dass diese Sachbezugskarten nur national einsetzbar sind und mit den betreffenden Einlösestellen individuelle gewerbliche Akzeptanzpartner-Vereinbarungen bestehen.

Keine Änderung beim Sodexo Benefits Pass

Der Sodexo Benefits Pass fällt als bestimmte zweckgebundene Geldkarte auch weiterhin unter die Kategorie Sachbezug. George Wyrwoll, Unternehmenssprecher und HR-Experte bei Sodexo betont: "Die gesetzliche Regelung schafft endlich Klarheit, in welchem Rahmen Unternehmen ihren Mitarbeitern einen steuerfreien Sachbezug gewähren können. Das stärkt unsere Position als führender Dienstleister für Mitarbeiter-Benefits deutlich."

Quelle: Sodexo Pass GmbH (ots)

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