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Straffällig im Auftrag des Chefs

Archivmeldung vom 27.06.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.06.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Druck vom Chef, Angst um den Job, das Wissen um die eigene Ersetzbarkeit: Im Job werden auf Anweisung „von oben“ immer wieder wissentlich Gesetze missachtet. Doch Staatsanwälte ermitteln nicht nur in den Chefetagen: Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie sich auch selbst strafbar machen, wenn sie auf Anweisung des Chefs bewusst das eine oder andere Auge zudrücken.

Der Lohnbuchhalter einer Baufirma zahlt wissentlich Schwarzgeld aus, der Call Center Mitarbeiter belästigt Nichtkunden mit Werbeanrufen, der Mitarbeiter der Chemiefirma entsorgt Sondermüll im Gully und die Chefsekretärin macht offensichtlich private Rechnungen des Geschäftsführers als Betriebsausgaben geltend. Doch wer muss sich strafrechtlich für derartige Verstöße verantworten – der Chef oder der Angestellte, der auf Anweisung gehandelt hat? Obwohl ein Fehltritt im Auftrag des Vorgesetzten für den Mitarbeiter böse Folgen haben kann, denkt über diese Frage kaum einer der rund 40 Mio. Beschäftigten in Deutschland nach.

Im Visier des Staatsanwalts

„Oft ist schon ausreichend, dass ein Außenstehender einen Verdacht äußert, um die Staatsanwaltschaft auf den Plan zu rufen“, warnt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S.. „Die Ermittler kommen unangemeldet mit einem Durchsuchungsbeschluss, konfiszieren Aktenordner und stellen unangenehme Fragen.“ In aller Regel wird dabei auch gegen ganz normale Mitarbeiter ermittelt. Denn Steuerhinterziehung, Untreue, Bestechung, Umweltsünden und viele andere Delikte wären ohne ihre Unterstützung nicht möglich. Manchmal bedarf es nicht einmal eines Verdachts: Auch betriebliche Unfälle ziehen nicht selten die Aufmerksamkeit der Staatsanwaltschaft auf sich. Dann wird beispielsweise im Hinblick auf Verstöße gegen Entsorgungs- und Emissionsverordnungen, Gefahrgut- oder Unfallverhütungsvorschriften ermittelt – und wieder stehen neben dem Management auch die Mitarbeiter im Fokus der Untersuchung.

Auf Anweisung „von oben“

Denn selbst wenn Angestellte auf Anweisung des Vorgesetzten gehandelt haben: In der Regel werden sie für ihr Tun strafrechtlich voll zur Verantwortung gezogen. Dass der Auftrag dafür vom Chef kam, wird im Ermittlungsverfahren nur im Einzelfall berücksichtigt. Häufiger wird erst bei der Festlegung des Strafmaßes mildernd angerechnet, dass sie in der Firma unter Druck stehen und um ihre Ersetzbarkeit als Arbeitnehmer wissen (so genannte Nötigungsherrschaft) oder die Tragweite ihrer isolierten Handlungen nicht einschätzen und überblicken können (so genannte Irrtumsherrschaft).

Das sollten Arbeitnehmer unbedingt wissen

Die strafrechtliche Arbeitnehmerhaftung ist ein kompliziertes Rechtsgebiet. Sieht sich ein Angestellter mit einem entsprechenden Ermittlungsverfahren konfrontiert, sollte er möglichst rasch einen strafrechtlich versierten Anwalt aufsuchen. Generell gilt für jeden, der ins Visier der Staatsanwaltschaft gerät: Beschuldigte haben das Recht, die Aussage zu verweigern.

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie unter www.das-rechtsportal.de.

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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