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Hellhörigkeit bei gebrauchtem Haus kein Sachmangel

Archivmeldung vom 09.06.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.06.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Stellt sich nach dem Kauf eines gebrauchten Hauses heraus, dass das Gebäude besonders hellhörig ist, kann der Käufer keinen Schadenersatz fordern. Nach Mitteilung der D.A.S. stellt Hellhörigkeit dem Bundesgerichtshof zufolge keinen Sachmangel dar, wenn kein direkter Baumangel besteht und im Kaufvertrag keine Schalldämmung zugesichert wurde.

Findet ein Hauskäufer nach dem Erwerb eines gebrauchten Hauses heraus, dass dieses Mängel aufweist – etwa Baumängel oder Feuchtigkeitsschäden – kann er in vielen Fällen Schadenersatz fordern oder den Kaufpreis mindern. Ein Sachmangel besteht nach dem Gesetz dann, wenn das Kaufobjekt nicht in dem vereinbarten Zustand ist; ansonsten, wenn es nicht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck benutzbar ist oder nicht so beschaffen ist, wie der Käufer es von der Art des Kaufobjekts her üblicherweise erwarten darf. Über die Frage, ob ein solcher Fall vorliegt, wird naturgemäß häufig vor Gericht gestritten.

Der Fall: Die neue Eigentümerin einer gebrauchten Doppelhaushälfte hatte nach ihrem Einzug festgestellt, dass das Haus extrem hellhörig war. Sie sah darin einen Sachmangel und war der Ansicht, dass der Verkäufer des Hauses sie über die Hellhörigkeit hätte informieren müssen. Daher forderte sie Schadenersatz.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied, dass kein Schadenersatzanspruch bestand. Bei einem gebrauchten Haus stelle die Hellhörigkeit keinen Sachmangel dar, sofern sie nicht auf einem Baumangel beruhe oder die Vertragspartner im Kaufvertrag vereinbart hätten, dass das Haus nicht hellhörig sei. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung betonte, hätte der Verkäufer den Richtern zufolge den Käufer nur dann über den mangelhaften Schallschutz informieren müssen, wenn er annehmen musste, dass dieser auf einem Baumangel beruhe.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.2009, Az. V ZR 161/08

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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