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Mit oder ohne Fähre? Welche Strecken ein Berufspendler steuerlich absetzen kann

Archivmeldung vom 03.04.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.04.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Grafik: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Grafik: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"

Wer die steuerliche Entfernungspauschale zwischen Wohnung und Arbeitsplatz in Anspruch nehmen will, der muss dem Gesetz zu Folge die kürzeste Straßenverbindung wählen. Umwege sind nicht erlaubt. Doch es kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine Ausnahme geben: Wenn die kürzeste denkbare Verbindung mit großen Umständen oder Unwägbarkeiten verbunden wäre, dann können auch mal vermeintliche Umwege gestattet sein.

Ein Berufspendler wollte in seiner Steuererklärung als einfache Strecke täglich 52 statt 45 Kilometer für den Weg zur Arbeit geltend machen. Das Finanzamt verweigerte das mit dem Hinweis, der Steuerzahler habe nicht die kürzeste Strecke gewählt. Der aber entgegnete, dass dieser vom Fiskus favorisierte Weg die Nutzung einer Fähre beinhalte. Das bedeute Wartezeiten, technische Schwierigkeiten und gelegentlich einen witterungsbedingten Ausfall. Deswegen sei hier eindeutig die längere Strecke die empfehlenswertere.

Das Urteil:

Der Bundesfinanzhof erinnerte an die schon länger von Gerichten angewendete Faustregel, dass eine längere Strecke nur dann steuerlich geltend gemacht werden könne, wenn sie mindestens eine Zeitersparnis von 20 Minuten bringe. Nur in begründeten Ausnahmefällen dürften es auch weniger als 20 Minuten sein. Die Benutzung einer Fähre mit allen damit verbundenen Umständen könne ein angemessener Grund sein, entschieden die Richter und verwiesen den Fall zur Neuverhandlung an die untere Instanz zurück.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 53/11)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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