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Couchsurfing gestattet: Unentgeltliches Überlassen eines Übernachtungsplatzes

Freigeschaltet am 16.08.2025 um 09:05 durch Sanjo Babić
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Das kurzfristige kostenlose Überlassen eines Schlafplatzes an Fremde rechtfertigt nicht die Kündigung einer vermieteten Wohnung durch den Eigentümer. Es handelt sich dabei nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS um keine unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte.

(Landgericht Lübeck, Aktenzeichen 14 S 61/20)

Der Fall: Ein Mieter lag schon länger im Streit mit seinem Vermieter. Wegen einer vorausgegangenen entgeltlichen Vermietung der Wohnung über eine Internetplattform hatte der Mieter bereits eine Abmahnung erhalten. Das unterließ er daraufhin. Er bot aber im Anschluss über eine andere Internetplattform kostenlos einen Schlafplatz an. Ihm wurde deswegen die Kündigung ausgesprochen.

Das Urteil: Gegen das unentgeltliche Angebot hatte die zuständige Zivilkammer nichts einzuwenden. Besuche der Gäste über derartige Plattformen seien in der Regel nur auf kurze Dauer angelegt, denn schließlich benutze der Mieter selbst während dieser Zeit ebenfalls seine Wohnung. Es handle sich also lediglich um eine Frage der Mitbenutzung und nicht der Gebrauchsüberlassung.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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