Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungsverfahren zu Sylt-Video ein "Meinungsäusserung"
Archivmeldung vom 28.04.2025
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.04.2025 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Sanjo BabićDie Staatsanwaltschaft Flensburg hat das Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung gegen vier Personen in Zusammenhang mit dem sogenannten Sylt-Video eingestellt. Nach Sichtung des Videomaterials hätten sich nicht genügend Anhaltspunkte für eine weitere Verfolgung der Sache ergeben, sagte eine mit dem Verfahren vertraute Person der "Welt".
Bei dem Vorfall an Pfingsten 2024 hatte eine Gruppe junger Erwachsener 
auf der Terrasse der Sylter Szenekneipe "Pony" zum Song "L'amour 
toujours" den Liedtext "Deutschland den Deutschen, Ausländer raus" 
gesungen. Das hatte bundesweit für Empörung gesorgt.
Der Gesang 
bleibe eine "Meinungsäußerung", geschützt von Artikel 5 Grundgesetz, 
hieß es jetzt laut Zeitung. Gegen einen Mann, der im Video einen 
abgewandelten "Hitler"-Gruß zeigt, erließ die Staatsanwaltschaft 
Flensburg wegen Verwendung eines verfassungswidrigen Kennzeichens 
(Artikel 86a Strafgesetzbuch) einen Strafbefehl in Höhe von 2.500 Euro. 
Stimmen Gericht und der Angeschuldigte der Geldbuße zu, gilt dieser 
weiterhin als nicht vorbestraft. Auch eine Eintragung ins 
Führungszeugnis droht nicht. Die Person, die das Video aus dem "Pony" in
 sozialen Medien hochgeladen hatte und selbst nicht darin zu sehen ist, 
bleibt laut Zeitung straflos.
Das Landgericht Oldenburg kam Mitte
 Dezember 2024 in einem Beschluss mit grundsätzlichem Charakter in der 
Frage der Volksverhetzung zu einem ähnlichen Ergebnis wie nun die 
Staatsanwaltschaft Flensburg. In diesem Fall ging es um zwei 16- und 
17-jährige Jugendliche, die bei einem regionalen Schützenfest am 20. Mai
 2024 ebenfalls den abgewandelten Chorus zum Lied "L'amour toujours" 
gesungen hatten. Das Amtsgericht Cloppenburg hatte die Eröffnung eines 
Verfahrens abgelehnt, das Landgericht Oldenburg wies die Beschwerde der 
Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluss als "in der Sache unbegründet"
 ab.
Das Landgericht schrieb in seiner Begründung, dass auch 
solche Äußerungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG 
fielen. Unter anderem argumentiert das Gericht: "Die Parole 'Deutschland
 den Deutschen, Ausländer raus' ist ohne Weiteres als wertende 
Stellungnahme und damit als Meinung zu qualifizieren. Als solche genießt
 sie den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren 
Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme." Sie verliere 
diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie "scharf und überzogen" geäußert 
wird.
Quelle: dts Nachrichtenagentur


 
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
       
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