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Heftige Debatte um Videoüberwachung in Tiefgarage

Archivmeldung vom 10.02.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.02.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Die deutsche Rechtsprechung ist sehr streng, wenn es um privat installierte Überwachungskameras geht. Es müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein, um das tun zu dürfen. Eine Eigentümergemeinschaft ließ nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gerichtlich klären, ob die Videoüberwachung von zwei Stellplätzen in einer gemeinschaftlichen Tiefgarage vertretbar ist.

Der Fall: Nach einer Sachbeschädigung und einigen weiteren Auffälligkeiten entschlossen sich die Sondereigentümer von zwei nebeneinander liegenden Stellplätzen dazu, diese zur Abschreckung und zur Dokumentation eventueller weiterer Vorfälle mit einer Kamera zu überwachen. Die Gemeinschaft stimmte dem mehrheitlich zu, wenn die Betroffenen die Kosten übernähmen und tatsächlich nur den Bereich der Stellplätze filmten. Eine Eigentümerin war nicht einverstanden. Sie fürchtete um die Persönlichkeitsrechte der Garagennutzer und war außerdem der Meinung, es handle sich um eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller bedürfe.

Das Urteil: Ähnlich wie zuvor schon die WEG-Versammlung legte das Gericht großen Wert darauf, dass fremdes Sondereigentum und gemeinschaftliches Eigentum nicht von der Kamera erfasst würden. Wenn das der Fall sei, entspreche eine derartige Überwachung innerhalb enger Grenzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und sei nicht zu beanstanden.

(Amtsgericht Schöneberg, Aktenzeichen 771 C 82/16)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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