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Landgericht Rostock spricht atypisch still Beteiligten Schadensersatz zu

Archivmeldung vom 23.05.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.05.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Ermutigende Neuigkeiten gibt es für alle Anleger mit atypisch stillen Beteiligungen: Gleich in zwei Fällen obsiegten Mandanten der Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte vor der Landgericht Rostock.

Die Kläger, die sich jeweils atypisch still an einer Anlagegesellschaft beteiligt hatten, hatten vor dem Landgericht Rostock wegen fehlerhafter Beratung auf Schadensersatz gegen die Gesellschaft geklagt. Mit Urteilen vom 24.04.2009 (noch nicht rechtskräftig) hat die 9. Kammer des Landgerichts den Klägern nunmehr Schadensersatz in voller Höhe der geleisteten Einlagen zugesprochen. Das Gericht sah es dabei als erwiesen an, dass die Berater, deren Verhalten sich die Gesellschaft zurechnen lassen muss, den Anlegern kein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt hatten. Das Gericht sah hierin „ein der Beklagten zuzurechnende(n) Verstoß gegen Aufklärungs- oder Hinweispflichten im Rahmen eines Beratungsvertrages“.

„Besonders erfreulich und ermutigend ist“, so Rechtsanwalt Jakob Brüllmann von BRÜLLMANN Rechtsanwälte „dass das Gericht in allen relevanten Punkten unserer Argumentation gefolgt ist“: So verfing auch der Einwand der Beklagten nicht, dass die Kläger einen Emissionsprospekt erhalten hätten, der alle wesentlichen Informationen enthielt. Rechtsanwalt Marcel Seifert von BRÜLLMANN Rechtsanwälte hierzu: „Dem hatten wir entgegengehalten, dass die Prospekte erst am Tag der Zeichnung und damit zu spät übergeben wurden“. Die Kammer stelle diesbezüglich fest, dass „die Überreichung eines 70 Seiten starken Prospekts in einem Beratungsgespräch, in dem dann auch eine Kapitalanlage gezeichnet wird, nicht rechtzeitig ist“, weshalb auch der Prospekt die Beklagten „nicht entlasten“ könne.

Und auch hinsichtlich der Verjährung - die Verträge stammten aus dem Jahr 2003 - folgte das Gericht dem Vortrag der Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte, wonach - trotz Prospektübergabe - die „verjährungsauslösende“ Kenntnis bei den Klägern erst viel später gegeben war. Die Verjährung beginnt demzufolge nicht bereits mit Übergabe des Prospektes zu laufen.

Rechtsanwalt Brüllmann weist darauf hin, dass „die Urteile für alle Anleger von großer Bedeutung sind, die sich atypisch still an Gesellschaften wie beispielsweise der Capital Sachwert Alliance (CSA), der Deltoton AG, der Global Real Estate AG (GRE), der AKURA Kapital Management AG oder der SüdwestRenta beteiligt haben“.
Anleger, die beim Erwerb ihrer atypisch Stillen Beteiligung nicht richtig über das Produkt beraten worden zu sein, sollten daher dringen den Rat eines auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwaltes einholen.

Quelle: BRÜLLMANN Rechtsanwälte

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