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Das Weihnachtsgeld - Pflicht oder freiwillige Leistung?

Archivmeldung vom 01.12.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 01.12.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Viele Arbeitnehmer freuen sich schon auf das anstehende Weihnachtsgeld und manche haben es schon fest in das Haushaltsbudget eingeplant, aber haben sie denn auch einen Rechtsanspruch auf die Zahlung dieser Gratifikation?

Diese Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten, denn es gibt zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld, aber Mitarbeiter können doch einen Rechtsanspruch aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, einer Regelung im Arbeitsvertrag oder durch eine „betriebliche Übung“ haben.

Eine „betriebliche Übung“ ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber 3-mal in Folge vorbehaltlos Weihnachtsgeld gewährt hat. Dann muss er dieses in jedem weiteren Jahr ebenfalls auszahlen; die Höhe und der Zeitpunkt richten sich dabei nach dem vorausgegangenen Jahr.

Aber Achtung: ein Anspruch aus betrieblicher Übung besteht dann nicht, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten vor der Zahlung schriftlich mitteilt, dass er das Weihnachtsgeld freiwillig, ohne Rechtsanspruch für die Zukunft auszahlt und von den Mitarbeitern die Kenntnisnahme quittieren lässt.

Was viele nicht wissen: Nach § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist sogar eine Kürzungsmöglichkeit bei längerer Krankheit gegeben, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag getroffen wurde. Die Kürzung darf jedoch für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit 1/4 des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten, der Urlaub zählt nicht mit, allerdings die Fehlzeit aus einem Arbeitsunfall (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 15.12.1999, Az.: 10 AZR 626/98).

Will der Arbeitgeber allerdings das Weihnachtgeld kürzen, muss er mit seinen Mitarbeitern eine entsprechende Kürzungsvereinbarungen getroffen haben. Dabei kann er das auch mit dem Betriebsrat vereinbaren oder als Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge aufnehmen. Entsprechende Klauseln in Tarifverträgen oder in Betriebsvereinbarungen sind ebenso zulässig.

Auch Beschäfftigte, die im Erziehungsurlaub sind oder einen Wehr- bzw. Ersatzdienst ableisten, haben Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes, auch wenn das Arbeitsverhältnis in der Bezugszeit ruhte.

Wenn der Arbeitgeber auch das ausschließen will, muss er eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag festlegen oder aber durch eine Betriebsvereinbarung. Wenn ein Tarifvertrag allerdings bestimmt, dass das Weihnachtsgeld auch beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses zu zahlen ist, kann dieser nicht durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.

Quelle: B+A Montana Networks GmbH

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