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Bei Eigenbedarf muss man nicht sagen, wer der Partner ist

Archivmeldung vom 15.01.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.01.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bikd: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschaeftsstelle LBS"
Bikd: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschaeftsstelle LBS"

Ein heftiger Streitpunkt zwischen Vermietern und Mietern sind die Eigenbedarfskündigungen. Immer wieder wird den Eigentümern unterstellt, sie schöben den Eigenbedarf nur vor, um unliebsame Mieter los zu werden. Deswegen gibt es genaue Regeln. Diese gehen nach Information des Infodienstes Recht und Steuern aber nicht so weit, dass sogar der Name des Lebenspartners genannt werden muss, mit dem der Eigenbedarfsberechtigte zusammenziehen und die Wohnung beanspruchen will.

Der Fall: Ein Ehepaar hatte eine 158 Quadratmeter große Wohnung vermietet. Eines Tages ging dem Mieter eine Eigenbedarfskündigung zu. Die Begründung: Die Tochter des Paares, die bisher in der Nähe auf 80 Quadratmetern wohnte, benötige das Objekt, um gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten einen Hausstand zu gründen. Nun zog der Mieter vor Gericht und monierte einen Formfehler in der Eigenbedarfskündigung: Der Name des Lebensgefährten fehle.

Das Urteil: Die höchsten deutschen Richter mochten das nicht als ein Versäumnis betrachten. Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs sei es entscheidend, dass der Name des berechtigten Familienmitgliedes - hier: der Tochter - genannt werde. Sie müsse für den betroffenen Mieter identifizierbar gemacht werden, nicht aber der Partner dieser Person.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 284/13)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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