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Landgericht Stuttgart verurteilt Deutsche Bank bei zwei neueren Immobiliendarlehensverträgen aus November 2010

Archivmeldung vom 30.05.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.05.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Zentrale der Deutschen Bank in Frankfurt am Main; im Volksmund werden die beiden Hochhäuser auch als „Soll und Haben“ bezeichnet.
Zentrale der Deutschen Bank in Frankfurt am Main; im Volksmund werden die beiden Hochhäuser auch als „Soll und Haben“ bezeichnet.

Foto: Jürgen Matern
Lizenz: CC-BY-SA-3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Das Landgericht Stuttgart kommt in seinem Urteil vom 17. Mai 2018 - 14 O 350/17 - zu dem Ergebnis, dass die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG zwei Immobiliendarlehen vom 14./17. November 2010 über 154.000,00 Euro und 50.000,00 Euro rückabwickeln muss. Der Kläger aus Aalen wurde von HAHN Rechtsanwälte vertreten. Er hatte sein Widerrufsrecht unter Berufung auf die Fehler in den Vertragsunterlagen erklärt. Die Deutsche Bank wies den Widerruf als verfristet zurück.

Das Landgericht Stuttgart stützt seine Entscheidung zur Wirksamkeit des erklärten Widerrufs auf den Umstand, dass die Deutsche Bank das Formularfeld zur Laufzeit des Darlehens nicht ausgefüllt hatte. Der Beginn der Widerrufsfrist hänge von der Mitteilung aller Pflichtangaben in der Vertragsausfertigung ab, entschied das Landgericht. Hieran fehle es. Aus diesem Grund verurteilte das Landgericht Stuttgart die Beklagte zur Rückabwicklung der beiden neueren Immobiliendarlehen.

"Vergleichbare Fehler haben wir im Rahmen unserer Prüfungstätigkeit für Verbraucher schon häufig feststellen können", erklärt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte. "Der Widerrufsjoker ist insbesondere bei Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, immer noch nicht tot", sagt Anwalt Hahn. HAHN Rechtsanwälte bietet allen Verbrauchern kostenfrei eine Erstbewertung ihres Darlehensvertrages auf Fehlerhaftigkeit der Vertragsinformationen an. HAHN Rechtsanwälte vertritt beim Darlehenswiderruf bundesweit Tausende von Darlehensnehmern. "In den Jahren 2017/18 haben wir in vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit allein 35 positive Urteile für unsere Mandanten erstritten", teilt Hahn mit. "Darüber hinaus konnten wir die meisten Verfahren außergerichtlich durch Vergleich kostengünstig erledigen. So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet". Weitere Informationen finden Sie unter https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.

Quelle: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (ots)

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