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Kaution und Kündigungsfrist: Unwirksame Geschäftsbedingungen einer Kinderkrippe

Archivmeldung vom 01.03.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 01.03.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Erich Westendarp / pixelio.de
Bild: Erich Westendarp / pixelio.de

Eine Kinderkrippe darf mit den Eltern eine zweimonatige Kündigungsfrist vereinbaren und hat bis zum Ablauf dieser Frist Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Dies entschied nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) der Bundesgerichtshof. Unwirksam sind jedoch unter anderem Geschäftsbedingungen, die eine vierstellige Kaution vorsehen.

Plätze in Kinderkrippen sind heiß begehrt. Trotzdem dürfen Kinderkrippen im Betreuungsvertrag mit den Eltern nicht alles vereinbaren, was sie wollen. Es gelten die üblichen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Benachteiligen die AGB den Kunden unangemessen, sind Klauseln in solchen Verträgen durchaus auch einmal unwirksam.

Der Fall: Ein Vater hatte seinen 16 Monate alten Sohn schon nach zehn Tagen aus einer Kinderkrippe wieder herausgenommen, weil sich das Kind dort nicht wohl fühlte. Er verlangte von der Betreiberin daher auch die Kaution von 1.000 Euro zurück, die er nach den Geschäftsbedingungen der Krippe bezahlt hatte. Die Betreiberin verlangte von ihm im Gegenzug jedoch die Fortzahlung der Betreuungsvergütung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Dies waren 590 Euro mehr als die Kaution. Zudem befürchtete die Betreiberin, dass sie Fördermittel verlieren könnte, weil nun ein Kind weniger die Krippe besuchte. Daher war sie der Ansicht, dass der Vater ihr auch den drohenden Ausfall von Fördermitteln ersetzen müsse. Dabei ging es noch einmal um rund 2.500 Euro. Der Fall landete vor Gericht.

Das Urteil: Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice wies der Bundesgerichtshof in letzter Instanz die Revisionsanträge beider Parteien ab. Dem Urteil zufolge darf eine Kinderkrippe durchaus auf einer Kündigungsfrist von zwei Monaten bestehen. Bei einer solchen, relativ kurzen Frist sei es „nicht geboten“, den Eltern in der Startphase ein fristloses Kündigungsrecht einzuräumen. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen im Betreuungsvertrag hielt der BGH jedoch für unwirksam. Dies betraf zunächst die Vereinbarung, 1.000 Euro Kaution als „Darlehen“ an die Kinderkrippe zu zahlen. Ebenfalls unwirksam sei die Vertragsklausel, nach der die Eltern bei Androhung von Schadensersatzforderungen dazu verpflichtet seien, ihr Kind während der Vertragslaufzeit auch tatsächlich in die Krippe zu bringen, damit diese bestimmte Beträge an Fördermitteln erhalte. Die letzte Regelung verstoße sogar gegen das im Grundgesetz gewährte Pflege- und Erziehungsrecht der Eltern.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.2.2016, Az. III ZR 126/15

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH

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