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Bundesgerichtshof definierte, wer noch Familienangehöriger ist

Archivmeldung vom 05.10.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.10.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/LBS Infodienst"
Bild: "obs/LBS Infodienst"

Die Eigenbedarfskündigung ist - richtig verstanden - ein wertvolles rechtliches Instrument für Wohnungs- und Hauseigentümer, im Bedarfsfalle ihre vermietete Immobilie selbst beziehen oder sie nahen Verwandten überlassen zu können. Bei Eltern, Geschwistern und Kindern ist das allgemein anerkannt. Aber auch Nichten und Neffen können nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dazu gehören.

Der Fall: Eine 85-jährige Dame zog aus ihrer Eigentumswohnung aus und lebte fortan in einer nahe gelegenen Seniorenresidenz. Das Objekt vermietete sie. Später übertrug sie die Wohnung auf dem Wege der vorweggenommenen Erbfolge an eine Nichte - gegen die Verpflichtung, lebenslang die Haushaltsführung der Erblasserin in der Seniorenresidenz und ihre häusliche Grundpflege zu übernehmen. Um das ortsnah tun zu können, sprach die Nichte den Mietern eine Eigenbedarfskündigung aus. Die Mieter weigerten sich, auszuziehen. Eine Räumungsklage vor dem Amts- und dem Landgericht scheiterte.

Das Urteil: In höchster Instanz kippte der Bundesgerichtshof die bisherigen Entscheidungen der vorgelagerten Gerichte. Eine Nichte (oder natürlich auch ein Neffe) seien als Geschwisterkinder noch so nahe mit einem Wohnungseigentümer verwandt, dass sie als Familienangehörige im Sinne der Eigenbedarfskündigung betrachtet werden müssten. Auf besondere persönliche oder soziale Beziehungen zwischen den beiden Beteiligten komme es dabei gar nicht an.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 159/09)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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