Berliner scheitern mit Eilantrag gegen Straßenpoller & Co
In Berlin sind Anwohner mit einem Eilantrag gegen Maßnahmen des Bezirksamtes Neukölln zur Reduzierung des Durchgangsverkehrs gescheitert. Diese blieben vorläufig bestehen, entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren und bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Im November 2023 hatte das Bezirksamt im sogenannten Reuterkiez
Einbahnstraßenregelungen, ein Durchfahrtsverbot, eine Durchfahrtsperre
sowie die Aufstellung von Pollern in Form von Quersperren und einer
Diagonalsperre (sog. modaler Filter) angeordnet. Die Maßnahmen erfolgten
im Rahmen eines Gesamtkonzepts zur Umgestaltung des Reuterkiezes mit
dem Ziel der Verkehrsberuhigung und der Verringerung der Unfallzahlen.
Die
Antragsteller, zwei Anwohner und ein nicht in Neukölln wohnender
Verkehrsteilnehmer, wandten sich gegen den überwiegenden Teil dieser
Anordnungen. Schon das Verwaltungsgericht habe bei seiner Prüfung
zutreffend die Gesamtheit der angeordneten Maßnahmen zugrunde gelegt,
teilte das Oberverwaltungsgericht am Dienstag mit. Sämtliche
verkehrsrechtliche Maßnahmen seien Teil eines Gesamtkonzepts. Aus diesem
Grund seien für die Feststellung der erforderlichen Gefahrenlage alle
verkehrsrechtlichen Anordnungen einschließlich der nicht von den
Antragstellern angefochtenen Teilregelungen zu berücksichtigen.
Außerdem
seien die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten
Daten zu Verkehrszählungen, zur Ermittlung des Prozentsatzes des
Durchgangsverkehrs, zu den Unfallzahlen mit Personenschäden und zu dem
Anteil des Fahrradverkehrs nicht zu beanstanden. Nicht für jede Straße
oder jeden Straßenabschnitt, in dem verkehrsrechtliche Maßnahmen
angeordnet werden, müsse eine besondere Gefahrenlage festgestellt
werden.
Die Richter waren außerdem der Ansicht, dass das
Bezirksamt im Rahmen seines Einschätzungsspielraums festlegen könne,
durch welche Maßnahmen der festgestellten Gefahrenlage am besten
begegnet werden kann. Mildere Mittel seien nicht zu prüfen gewesen, weil
die Antragsteller "nicht den Nachweis ersichtlich sachfremder Maßnahmen
geführt haben", heißt es vom Gericht. Auch Ermessensfehler lägen nicht
vor. Die Anordnungen seien explizit zur Verkehrsberuhigung erfolgt,
außerdem seien die Belange der Antragsteller als Anwohner und
Verkehrsteilnehmer hinreichend berücksichtigt worden. Der Beschluss ist
nach Angaben des Gerichts "unanfechtbar" (16. Juni 2025 - OVG 1 S 29/25,
vorgehend: VG Berlin, Beschluss vom 28. März 2025 - VG 11 L 792/24).
Quelle: dts Nachrichtenagentur