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Auer Witte Thiel: BGH präzisiert Regelung zur Kostenbefreiung bei baulichen Veränderungen

Archivmeldung vom 07.01.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.01.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Fersing  / pixelio.de
Bild: Fersing / pixelio.de

Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können die Beteiligung an den Kosten für Umbauarbeiten verweigern. Dies stellte der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil fest (BGH 11.11.2011, V ZR 65/11) und stärkt damit die Rechtssicherheit von Wohnungseigentümern. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel berichten über die neue Entscheidung.

Stimmt ein Wohnungseigentümer einer baulichen Veränderung nach § 22 Abs. 1 WEG nicht zu, so ist er von der Kostenbeteiligung befreit. Dabei gilt es als unerheblich, ob die Zustimmung gesetzlich überhaupt erforderlich war oder nicht. In diesem Sinne urteilte der Bundesgerichtshof am 11. November des vergangenen Jahres und zog damit den Schlussstrich unter einen seit Anfang 2010 währenden Rechtsstreit.

Im vorliegenden Fall beschlossen die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2007 mehrheitlich die Sanierung des gemeinschaftlichen Schwimmbads. Die Genehmigung der Jahresabrechnung erfolgte ebenfalls per Mehrheitsbeschluss im April 2010. Insgesamt sollte der als Kläger auftretende Eigentümer laut dieser Abrechnung 8.618 Euro für den abgeschlossenen Umbau zahlen. Zugleich erfolgte der Beschluss, die entstehenden Kosten per Sonderumlage auf die Miteigentümer umzulegen.

Die seitens des Klägers vor dem Amtsgericht eingereichte Anfechtungsklage verlief erfolgreich. Die Richter urteilten, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung seien ungültig, soweit sie die Einzelabrechnungen zur Verteilung der Kosten für den Umbau betreffen. Das Landgericht kam hingegen zu einer anderen Bewertung und gab der Berufung der Beklagten statt. Hiergegen reichte der Kläger vor dem Bundesgerichtshof erfolgreich Revision ein.

Der BGH schloss sich der Auffassung des Amtsgerichts an. Die obersten Richter stellten fest, dass das AG die Beschlüsse aufgrund fehlender Differenzierung der Kosten in der Gesamtabrechnung zu Recht aufgehoben und dabei auf die erforderliche gesonderte Angabe der Sanierungskosten verwiesen habe. Wie der BGH befand, seien die Arbeiten am Schwimmbad als bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 22 Abs. 1 S. 1 WEG) zu werten. Die in der Rechtsprechung bisher oft strittige Frage, ob ein Kläger auf Grundlage des WEG eine Kostenbefreiung beanspruchen kann, beantwortete der BGH zustimmend. Dies gelte unabhängig davon, ob dessen Zustimmung kraft Gesetzes überhaupt erforderlich war oder nicht, befand der Bundesgerichtshof. Es komme allein darauf an, dass der Wohnungseigentümer der vorgesehenen baulichen Veränderungen nicht zugestimmt hat; dies gelte darüber hinaus ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfang der Eigentümer durch den Umbau beeinträchtigt wird, begründet der BGH seine Entscheidung. Damit schafft der Bundesgerichtshof in einer zentralen Frage des Wohnungseigentumsgesetzes weitere Rechtssicherheit, lautet das Fazit der Rechtsanwälte Auer Witte Thiel.

Quelle: Auer Witte Thiel (openPR)

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